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Aus welchen Rechtsgrundlagen ergibt sich die Pflicht zur turnusmäßigen Prüfung einer Stickstofflöschanlage durch einen Sachverständigen?
KomNet Dialog 14535
Stand: 15.09.2015
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Aus welchen Rechtsgrundlagen ergibt sich die Pflicht zur turnusmäßigen Prüfung einer Stickstofflöschanlage durch einen Sachverständigen?
Antwort:
Löschanlagen sind grundsätzlich Einrichtungen, die unter die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV und die jeweilige Landesbauordnung fallen. Gleichzeitig ist die Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV anzuwenden, wenn die Anforderungen aus der ArbStättV als nicht ausreichend angesehen werden und die Benutzung der Einrichtung überwiegend mit der Arbeit zusammenhängt. (vergl. die LASI-Leitlinie -LV 35- Nr. A 2.1 und A 2.3 zur BetrSichV).
Löschanlagen können auch überwachungsbedürftige Anlagen darstellen bzw. enthalten (z. B. der Löschmittelbehälter als Druckgerät). Gem. der Einstufung ergibt sich dann ein Prüferfordernis durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle (vergl. §§ 15, 16, 17 BetrSichV).
Für ortsfeste Löschanlagen in Sonderbauten (Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsräume, Hochhäuser, Garagen, Schulen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen und Industriebauten) sind Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend durch einen Sachverständigen bzw. Sachkundigen nach Baurecht, z. B. gem. der Prüfverordnung NRW (PrüfVO NRW), vorgegeben. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.
Löschanlagen können auch überwachungsbedürftige Anlagen darstellen bzw. enthalten (z. B. der Löschmittelbehälter als Druckgerät). Gem. der Einstufung ergibt sich dann ein Prüferfordernis durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle (vergl. §§ 15, 16, 17 BetrSichV).
Für ortsfeste Löschanlagen in Sonderbauten (Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsräume, Hochhäuser, Garagen, Schulen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen und Industriebauten) sind Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend durch einen Sachverständigen bzw. Sachkundigen nach Baurecht, z. B. gem. der Prüfverordnung NRW (PrüfVO NRW), vorgegeben. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.