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Sind die sogenannten Feuerlöschertrainings jährlich zu wiederholen?

KomNet Dialog 29191

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

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Frage:

In der neuen ArbStättV wird unter § 6 Abs. 3 konkretisiert, dass Mitarbeiter, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen sind. In Abs. 4 wird ausgeführt, dass die Unterweisungen mindestens jährlich zu wiederholen sind. Beutetet dies, dass die sogenannten Feuerlöschertrainings nun jährlich zu wiederholen sind?

Antwort:

Nach § 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber Beschäftigte ausreichend und angemessen anhand der Gefährdungsbeurteilung in verständlicher Form und Sprache zu unterweisen.


Der Arbeitgeber muss grundsätzlich die Unterweisung aller Beschäftigten gewährleisten. § 6 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert, dass sich die in § 6 Absatz 1 beschriebenen Unterweisungen auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken müssen, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. In die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen hat der Arbeitgeber nur diejenigen Beschäftigten zu unterweisen, die die Aufgaben der Brandbekämpfung übernommen haben. Das können z. B. Brandschutzhelfer sein.


Die zu unterweisenden Personen und den Umfang der Unterweisungen muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festlegen.


Gemäß § 6 Absatz 4 der ArbStättV müssen die Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen.


In der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" finden sich unter dem Punkt 7 Regelungen zur allgemeinen Unterweisung und zur Unterweisung von Brandschutzhelfern. Unter dem Punkt 7.3 Absatz 5 ist folgendes nachzulesen:


"Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer. Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen."


Auf die Anforderungen der Unfallversicherungsträger in den Grundsätzen der Prävention (DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001) weisen wir hin.