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Bin ich verpflichtet bei mobilen Schweissarbeitsplätzen entsprechende Feuerlöscheinrichtungen vorzuhalten?

KomNet Dialog 16217

Stand: 21.06.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen

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Frage:

Bin ich verpflichtet bei mobilen Schweissarbeitsplätzen entsprechende Feuerlöscher, Wassereimer, Löschdecken vorzuhalten? In welchem Umkreis müssen sich hilfeleistende Einrichtungen bei mobilen Schweissarbeitsplätzen befinden? Die Umgebungen sind entsprechend mit genügend Feuerlöschern ausgestattet.

Antwort:

Grundsätzlich müssen Arbeitsstätten ja nach Abmessung, Art der Nutzung, Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien und der größtmöglichen Anzahl der anwesenden Personen mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet sein.

Ob im Einzelfall bestimmte Löschmittel bei den Schweißarbeitsplätzen vorgehalten werden sollen, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere die Brandgefährdung der Umgebung und das eingesetzte Schweißverfahren zu berücksichtigen. So ist z.B. einerseits zu berücksichtigen, dass Sauerstoff eine brandfördernde Wirkung hat und durch Leckagen in der Sauerstoffversorgung weitere Gefährdungen (z.B. Selbstentzündung, Brand von Materialien, die bei normaler Sauerstoffkonzentration nicht brennbar sind wie z.B. Aluminium oder Stahl) entstehen können, und andererseits, dass bei vielen Bränden oder auch Explosionen nicht die Brennerflamme selbst die Zündquelle war, sondern Funken, Spritzer, Schlacke, weggeschleuderte oder abtropfende glühende Metallteilchen oder gar die Wärmeleitung der geschweißten Teile. 

Eine Tabelle und einige Bilder im Kapitel 5.2 der DGUV Information 209-011 (bisher:BGI 554) "Gasschweißer" geben Anhaltswerte für durch Funkenflug gefährdete Bereiche bei verschiedenen Arbeitsverfahren. (http://publikationen.dguv.de)

Neben dem Beseitigen von brennbaren Stoffen und Gegenstände und dem Abdecken verbliebener brennbarer Stoffe und Gegenstände, dem Abdichten von Öffnungen zu benachbarten Bereichen ist das Bereitstellen geeigneter Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der Brandgefahren, z.B. mit Wasser gefüllte Eimer, Löschsand, Feuerlöscher oder angeschlossener Wasserschlauch, ggf. mit Überwachunng der Schweißarbeiten durch Brandwache, eine wirksame Maßnahme zur Verhindernung einer Brandentstehung beim Schweißen.

Weitere Erkenntnisquellen zur Ausrüstung der Arbeitsstätten (Schweißarbeitsplatz) mit Feuerlöscheinrichtungen sind z.B. die DGUV Regel 100-500 (bisher: BGR 500) "Betreiben von Arbeitsmitteln" – Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" und die DGUV Information 205-002 (bisher: BGI 563 "Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten" (http://publikationen.dguv.de).

Eine konkretere Beantwortung der Frage ist ohne genauere Kenntnis der räumlichen Verhältnisse und der zum Einsatz kommenden Schweißverfahren nicht möglich.