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Wer darf eine baurechtlich geforderte Brandschutzordnung erstellen? Welche Qualifikation ist erforderlich zur Erstellung eines Flucht- und Rettungs- bzw. Evakuierungsplans?

KomNet Dialog 23568

Stand: 10.04.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

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Frage:

Wer darf eine baurechtlich geforderte Brandschutzordnung (Typ B+C hier bei einer Pflegeeinrichtung) erstellen? Kann die Brandschutzordnung durch den Brandschutzbeauftragten erstellt werden, oder welche Qualifikation ist erforderlich? Welche Qualifikation ist erforderlich zur Erstellung eines Evakuierungsplans?

Antwort:

Die Fragen betreffen zwei verschiedene Rechtsbereiche, das Arbeitsschutzrecht (Flucht- und Rettungsplan) und das Baurecht (Brandschutzordnung). Unsere Antwort bezieht sich nur auf das Arbeitsschutzrecht. Ob eventuell durch das Baurecht weitergehende Anforderungen gestellt werden, sollten Sie mit der zuständigen Baubehörde abklären.


Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Arbeitgeber "entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind."

Gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV hat der Arbeitgeber für die Arbeitsstätte "einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben."


Konkretisiert wird die Ausführung zum Flucht- und Rettungsplan in der Arbeitsstätten-Regel ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge". Beispielsweise wird unter Punkt 10 (4) der ASR A2.3 angeführt: "für Arbeitsstätten, in denen gemäß der Gefährdungsbeurteilung besondere Gefährdungen auftreten können oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der Nutzungsart mit komplizierten Bedingungen im Gefahrenfall zu rechnen ist", gefordert, dass "unter Berücksichtigung der Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten zu prüfen ist, ob zusätzliche Anforderungen nach § 10 Arbeitsschutzgesetz erforderlich sind, wie z. B. die Aufstellung betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrpläne oder die Erstellung von Brandschutzordnungen oder Evakuierungsplänen." 


In Bezug auf die erforderlichen Qualifikationen wird im § 10 Abs.2 Arbeitsschutzgesetz gefordert:

"Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt."


Weitere Erläuterungen zum Thema bietet die DGUV-Information 205-001  "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis". Hier werden im Kapitel 3 die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten beschrieben:

"Brandschutzbeauftragte sollen den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes / einer Organisation, z. B. Arbeitgeber / Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter, in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes, insbesondere bei den nachfolgenden Aufgaben, beraten und unterstützen:

...

- Erstellen eines Brandschutzkonzeptes

...

- Aufstellen des Brandschutzplanes, z. B. Brandalarmplan, Flucht- und Rettungsplan

..." 

Fazit:

Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, entsprechend qualifizierte und geeignete Beschäftigte für die in der Frage genannten Aufgaben zu benennen. Brandschutzbeauftragte sollten fachlich in der Lage sein, diese Aufgaben zu übernehmen.