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Nach welcher Rechtsgrundlage müssen Flächen für die Feuerwehr schneefrei gehalten werden?

KomNet Dialog 12815

Stand: 16.04.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

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Frage:

Nach welcher Rechtsgrundlage kann von einem Betrieb verlangt werden, dass die Flächen für die Feuerwehr (Zufahrt, Umfahrt, Aufstellflächen, Bewegungsflächen) schneefrei gehalten werden?

Antwort:

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (§ 4 Abs. 4 ArbStättV) muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. In der ASR A 2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" werden diese Forderungen konkretisiert. Fluchtwege müssen ins Freie oder einen gesicherten Bereich führen. Weiter muss am Ende eines Fluchtweges der Bereich im Freien oder der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, wie z. B. durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können.


Informationen zum Brandschutz sind auch der DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" zu entnehmen. Auch die DIN 14090 - Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken fordert, dass Feuerwehrflächen von Schnee und Eis freizuhalten sind.

In welchem Umfang betriebliche Flächen für die Feuerwehr schnee- und eisfrei gehalten werden müssen, ist grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu ermitteln und festzulegen.


Anforderungen an Feuerwehrflächen ergeben sich hauptsächlich aus den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen. Zusammenfassende Informationen zu Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen und die Kennzeichnung für die Feuerwehr finden sie in dem Merkblatt "Feuerwehrzufahrt" der Kreisstadt Unna. Wir empfehlen Ihnen deshalb, diese Fragestellung vor Ort mit den zuständigen Stellen (Bauaufsichtsamt oder Feuerwehr) zu klären.