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Welche Prüffristen gelten für Brandmeldeanlagen in Industriebetrieben?

KomNet Dialog 14461

Stand: 08.08.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Brandmeldeeinrichtungen

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Frage:

Welche Prüffristen gelten für Brandmeldeanlagen in Industriebetrieben?

Antwort:

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht ist für das Prüfen von Brandmeldeanlagen § 4 Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wesentlich:

"Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen."

in Verbindung mit Anhang Nummer 2.2 ArbStättV

"2.2 Maßnahmen gegen Brände

(1) Arbeitsstätten müssen je nach

a. Abmessung und Nutzung,

b. der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,

c. der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen

mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.

[...]"

Die Anforderungen werden in der DGUV Information 205-001 "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis" weiter konkretisiert. 


Eine konkrete Prüffrist ist für Brandmeldeanlagen in arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht vorgegeben. Diese muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen. Dabei sind die zu Brandmeldeanlagen veröffentlichten Normen (DIN, VDE) einzubeziehen.


Allerdings werden in baurechtlichen Vorschriften zu Sonderbauten zeitliche Abstände für das Prüfen von Brandmeldeanlagen genannt. Für NRW sind diese der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (PrüfVO NRW - Prüfverordnung) zu entnehmen.