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KomNet-Wissensdatenbank

Ist es Pflicht, dass es für jeden Betrieb einen Feuerwehrplan gibt?

KomNet Dialog 14521

Stand: 23.01.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

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Frage:

Ist es Pflicht, dass es für jeden Betrieb einen Feuerwehrplan gibt? Welche Qualifikationen sind nötig, diesen zu erstellen. Hätte eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Abstimmung mit der Feuerwehr die nötige Befähigung, wenn die gängigen Normen bekannt sind und eingehalten werden?

Antwort:

Der Begriff "Feuerwehrplan" ist ein Begriff des Baurechts, der in DIN 14095 "Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen" normiert ist.

Diese Norm kann im Baurecht und im Baugenehmigungsverfahren von Seiten der Baubehörde Anwendung finden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer 2.14 der Hinweise zum vorbeugenden Brandschutz des Instituts für Feuerwehr NRW - IdF www.idf.nrw.de/service/downloads/pdf/vb_hinweis.pdf weisen wir hin. Wir bitten um Verständnis, dass KomNet als Beratungsorgan im Bereich des Arbeitsschutzes und der Arbeitsgestaltung keine Beratung in baurechtlichen Angelegenheiten anbietet.


Arbeitsschutzrechtlich fordert das Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind (§ 10 Arbeitsschutzgesetz).


Gemäß § 4 Abs.4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.

Diese Anforderung wird in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" konkretisiert.

Auszug:

"10 Flucht- und Rettungsplan

(1) Der Arbeitgeber hat Flucht- und Rettungspläne für die Bereiche von Arbeitsstätten zu erstellen, in denen die Lage, die Ausdehnung oder die Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.

Flucht- und Rettungspläne können z. B. erforderlich sein in Bereichen:

1. mit unübersichtlicher Fluchtwegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, bei einer gewinkelten oder von den üblicherweise betrieblich genutzten Verkehrswegen abweichenden Wegführung),

2. mit einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),

3. mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. Räume nach Abschnitt 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 oder Absatz 3) oder

4. wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z. B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).


(2) Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben sowie von Rettungs- und Brandschutzzeichen gestaltet sein. Angaben zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen siehe ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.


Hinweis:

Sofern in der Arbeitsstätte noch Vorgängerversionen der Rettungs- und Brandschutzzeichen verwendet werden, sollen diese auch im Flucht- und Rettungsplan verwendet werden. Wenn in der Arbeitsstätte die nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ gültigen Sicherheitszeichen zur Anwendung kommen, ist auch der Flucht- und Rettungsplan entsprechend anzupassen.


(3) Flucht- und Rettungspläne sind in den Bereichen der Arbeitsstätte, für die sie nach Abschnitt 10 Absatz 1 zu erstellen sind, an geeigneten Stellen auszuhängen. Geeignete Stellen sind beispielsweise Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhalten z. B. vor Aufzugsanlagen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen. Flucht- und Rettungspläne müssen – bezogen auf den Standort des Betrachters – lagerichtig angebracht werden.

(4) Flucht- und Rettungspläne sind mit entsprechenden Plänen nach anderen Rechtsvorschriften, z. B. den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV), abzustimmen oder mit diesen zu verbinden.


Hinweis:

Für Arbeitsstätten, in denen gemäß der Gefährdungsbeurteilung besondere Gefährdungen auftreten können oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der Nutzungsart mit komplizierten Bedingungen im Gefahrenfall zu rechnen ist, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten zu prüfen, ob zusätzliche Anforderungen nach § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erforderlich sind, z. B. die Aufstellung betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrpläne oder die Erstellung von Brandschutzordnungen oder Evakuierungsplänen."

Erläuterungen dazu bietet auch die DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" an. 

Dort finden sich unter der Nummer 9.4.4 Informationen zu einem Feuerwehrplan.

Welche Maßnahmen des Brandschutzes erforderlich sind, ist vom Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu ermitteln und festzulegen. Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Brandschutz sind Nummer 2.2 der DGUV Information 205-001 zu entnehmen.


Hinweis:

Über die Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten informiert die DGUV Information 205-003.


Das berufsgenossensachftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.