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Gibt es eine Umsetzungsfrist zur ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"? D.h. muss ich meine bestehende Berechnung der Löschmittel neu durchführen?

KomNet Dialog 21941

Stand: 18.09.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen

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Frage:

Gibt es eine Umsetzungsfrist zur ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"? D.h. konkret: Muss ich (und wenn ja, bis wann) meine bestehende Berechnung der Löschmittel für den Betrieb nach der alten BGR 133 neu durchführen? Es dürfen ja z.B. nach ASR A2.2 nur noch Feuerlöscher mit mind. 6 LE in der Berechnung berücksichtigt werden. Wie gehe ich nun damit um?

Antwort:

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), in Ihrem Fall die ASR A2.2, konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Bei Einhaltung der technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen (Kompensationsmassnahmen).

Eine Hilfe zur Ermittlung der notwendigen Feuerlöscher kann das Positionspapier vom Bundesverband Technischer Brandschutz e.v. (BVFA) sein, das weitere Hinweise, wie zukünftig zu verfahren ist, gibt.

Das Löschvermögen von Feuerlöschern wird anhand der Hilfsgröße - Löschmitteleinheiten - (LE) berechnet. Die Feuerlöscheranzahl sowie das Löschmittel ergibt sich aus dem zu schützenden Bestand. Das ist unter anderem

•     die Objektgröße
•     die Anwesenheit von Personen
•     Entfernungen
•     Geschosse
•     Brandklassen / Brandlasten
•     Flucht- und Rettungswege (Ausgänge)
•     Brandabschnitte in Abhängigkeit der Objektdaten pro Geschoss (ASR A2.2 – 5.2.1 Abs.1 letzter Satz)
•     maximale Laufweglänge 20 m (ASR A2.2 – 5.2.3 Abs.1, 3. Spiegelstrich)
•     die Aufstellbedingungen gemäß ASR A2.2 – 5.2.3

Die reinen Löschmitteleinheiten (LE) können also nicht über einen ausreichenden Brandschutz Aufschluss geben. Näheres muss die erforderliche Gefährdungsbeurteilung regeln!

In der neuen ASR A2.2 ist von Grundausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöschern die Rede. Hierzu zählen nur Feuerlöscher ab einem Löschvermögen von mindestens 6 LE.

Die ASR A2.2 ist mit ihrer Verkündung vom November 2012 umzusetzen. Eine spezielle Übergangsfrist ist uns nicht bekannt. Bei der ASR A2.2 handelt es sich um staatliches Recht, welches im Bedarfsfall höher anzusehen ist als das berufsgenossenschaftliche Regelwerk und somit Vorrang hat.

Der Arbeitgeber kann nach der ASR eine andere Lösung wählen, mit dieser muss er mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten.