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Dürfen Beschäftigte, die keine theoretische und praktische Unterweisung als Brandschutzhelfer erhalten haben, Entstehungsbrände bekämpfen?

KomNet Dialog 42656

Stand: 23.10.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

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Frage:

In einem Montagebereich (erhöhte Brandgefährdung) sind 10 % der dort beschäftigten Mitarbeiter als Brandschutzhelfer ausgebildet. Diese Brandschutzhelfer sind in der Bekämpfung von Entstehungsbränden in Theorie und Praxis geschult und können bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden die Gefährdungen einschätzen. Dürfen/sollen Mitarbeiter, die keine theoretische und praktische Unterweisung als Brandschutzhelfer erhalten haben, Entstehungsbrände bekämpfen?

Antwort:

In § 6 Absatz 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist nachzulesen, dass die Unterweisung nach Absatz 1 sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken muss, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.


Unter dem Punkt 7 Organisation des betrieblichen Brandschutzes in der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" ist noch folgendes nachzulesen:


"7.1 Organisatorische Brandschutzmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall (z. B. Evakuierung von Gebäuden) festzulegen und zu dokumentieren.


Hinweis:

Informationen zur Evakuierung von Gebäuden sind in der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ enthalten.


(2) Die Maßnahmen für alle Personen, die sich in der Arbeitsstätte aufhalten, sind an gut zugänglicher Stelle in geeigneter Form auszuhängen, wenn:

- erhöhte Brandgefährdung vorliegt,

- der Aushang eines Flucht- und Rettungsplanes nach ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ erforderlich ist oder

- sich häufig Besucher oder Fremdfirmen in der Arbeitsstätte aufhalten, insbesondere wenn sie nicht begleitet sind.

Dies kann z. B. als

- Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096:2014-05 „Brandschutzordnung - Regeln für das Erstellen und das Aushängen“ oder

- „Regeln für das Verhalten im Brandfall“ im grafischen Teil des Flucht- und Rettungsplans nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ erfolgen.

(3) Die Maßnahmen für alle Beschäftigten sind diesen durch Auslegen oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Dies kann z. B. in Form der Brandschutzordnung Teil B nach DIN 14096:2014-05 „Brandschutzordnung - Regeln für das Erstellen und das Aushängen“ erfolgen.

(4) Die Maßnahmen für Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandschutz, soweit diese vorhanden sind (z. B. Brandschutzbeauftragte), sind diesen gegen Nachweis gegebenenfalls auch elektronisch bekannt zu machen. Dies kann z. B. in Form der Brandschutzordnung Teil C nach DIN 14096:2014-05 „Brandschutzordnung - Regeln für das Erstellen und das Aushängen“ erfolgen.


7.2 Unterweisung

Der Arbeitgeber hat alle Beschäftigten über die nach Punkt 7.1 festgelegten Maßnahmen

- vor Aufnahme der Beschäftigung,

- bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und

- danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich,

zu unterweisen."


Weitere Informationen finden sich in der DGUV Information 205-001 "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis" Im Kapitel 2 - "Verantwortliche, Beauftragte und Beteiligte im betrieblichen Brandschutz" ist u. a. nachzulesen: "Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller Personen im Betrieb."


Es spricht nichts dagegen, wenn auch die übrigen Beschäftigten die Entstehungsbrände bekämpfen, solange diese sich nicht selbst in Gefahr bringen. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Beschäftigten, die keine Brandschutzhelfer sind, im Umgang mit den Feuerlöschern zu unterweisen.