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Wo ist geregelt, dass ein sogenannter Feuererlaubnisschein bei funkenerzeugenden Arbeiten vor Beginn auszufüllen ist?

KomNet Dialog 24596

Stand: 24.08.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

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Frage:

Wo ist geregelt, dass ein sogenannter Feuererlaubnisschein bei funkenerzeugenden Arbeiten vor Beginn auszufüllen ist? Wer muss den Schein ausfüllen und wo verbleibt der Schein nach den Arbeiten?

Antwort:

Ein Feuererlaubnisschein ist ein spezieller Arbeitserlaubnisschein für Bereiche mit Brand- und Explosionsgefahr. In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften wird für bestimmte Tätigkeiten, bei denen Brand- oder Explosionsgefahren auftreten können, explizit ein Arbeitserlaubnisschein gefordert.


So bestimmt Anhang I Nr. 1.4 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung, dass in Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, bei besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch eine Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten Gefährdungen verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers anzuwenden ist. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen.


Nach dem Punkt 5.3 der TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilungen und Schutzmaßnahmen" hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Gefährdungsbeurteilung ein Arbeitsfreigabesystem vorzusehen. Der Erlaubnisschein kann sich auf mehrere Arbeitsbereiche beziehen, sofern gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen.


Weitere Anforderungen ergeben sich teilweise aus dem Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.


Im Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" der DGUV Regel 100-500 (bisher: BGR 500) (Ziffer 3.8.2) wird für Bereiche mit Brand- und Explosionsgefahr gefordert:

"Können durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände

- eine Brandentstehung nicht verhindert

 und

- eine explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen

werden, hat der Unternehmer ergänzende Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis schriftlich festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen."


Ein Beispiel für eine Schweißerlaubnis findet sich im Anhang 1 des Kapitels 2.26.


In der DGUV Information 213-718 (bisher: BGI 790-018) "BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung - Verpackungstief- und Flexodruck mit Lösemittelfarben" findet sich unter Ziffer 5.3.2 "Maßnahmen des sekundären Explosionsschutzes" die folgende Vorgabe:

"Für Arbeiten, die Zündquellen mit sich bringen können (z. B. Reinigungs-, Instandhaltungs-, Montage- oder ähnliche Tätigkeiten), sind Verfahren zur Genehmigung von Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten (Feuererlaubnisschein) und Arbeitsfreigabe für gefährliche Arbeiten (Arbeitsfreigabeschein) anzuwenden. Die Arbeiten werden erst dann freigegeben, wenn eine Messung auf explosionsfähige Atmosphäre durchgeführt worden ist. Während der Arbeiten ist die Atmosphäre kontinuierlich durch geeignete Mess- und Warngeräte zu überprüfen."


Die Erstellung und Freigabe von Arbeitserlaubnisscheinen liegt in der Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. den hierzu von ihm beauftragten Führungs- bzw. Aufsichtspersonen, die diese Arbeiten ausführen. Dies kann in jedem Unternehmen unterschiedlich sein.


Das staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk trifft keine Aussage dazu, wie lange Erlaubnisscheine nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren sind. Zu empfehlen ist, sich bei der Aufbewahrungsfrist an der in der DGUV-Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes" (wird z.Z. überarbeitet) genannten Frist für Unterweisungen von 2 Jahren zu orientieren.