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Stockwerk liegen. Allerdings ist die Einrichtung von Raucherräumen stets nur ein Kompromiss. Eine technisch bessere Lösung besteht im Einsatz sogenannter Raucher-Stationen, die dafür sorgen, dass der Tabakqualm sofort abgesaugt und die Schadstoffe nahezu vollständig gefiltert werden. Einschränkend ist allerdings festzuhalten, dass ausschließlich „technische“ Lösungen wie Raumtrennung, Belüftung etc. keine ...
Stand: 29.09.2015
Dialog: 6561
Die Rechtslage der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- ist klar und unmissverständlich. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind (ArbStättV § 5). Mit der Regelung in § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist nunmehr der Arbeitgeber verpflichtet, tätig zu wer ...
Stand: 29.08.2019
Dialog: 9640
geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Aus dem Arbeitsschutzrecht können aber keine Forderungen abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen hat, um Beschäftigten das Rauchen zu ermöglichen. Daher besteht für Raucher kein Rechtsanspruch auf einen witterungsgeschützten ...
Stand: 29.09.2015
Dialog: 13022
Der beschriebene Sachverhalt ist aus hiesiger Sicht keine Frage der Prioritätensetzung zwischen Gesundheitsschutz des Beschäftigten und der Intimsphäre eines pflegebedürftigen Menschen.Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist zunächst einmal festzustellen, dass ein Arbeitsplatz im ambulanten Pflegedienst nicht im Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) liegt. Somit greifen ...
Stand: 14.12.2023
Dialog: 1131
Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV beinhaltet in § 5 Regelungen zum betrieblichen Nichtraucherschutz Für diese Vorschrift gibt es keine Übergangsregelung, so dass sie grundsätzlich für alle Arbeitsstätten gilt. Schutzziel des § 5 ArbStättV ist es, die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Der § 5 ArbStättV greift ...
Stand: 28.09.2015
Dialog: 1855
nicht vor, wie im Einzelfall der Nichtraucherschutz zu gewährleisten ist. Durch den § 5 ArbStättV wird kein generelles Rauchverbot für Arbeitsstätten festgelegt; ein Rechtsanspruch für Raucher zu rauchen existiert hingegen auch nicht. Der Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen durch Tabakrauch gilt für alle Räume (Büros, Besprechnungsräume, Pausenraum, Toiletten, Flure, Treppenhaus, etc.). Jeder Arbeitgeber muss ...
Stand: 29.09.2015
Dialog: 6226
unzumutbar sein. Ziffer 3.6 Abs. 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- schreibt vor, dass in umschlossenen Arbeitsräumen, zu denen auch ein Pausenraum gehört, ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss. Mit unzumutbaren Gerüchen belastete Luft (`kalter Rauch`) erfüllt diese Anforderung auf keinen Fall. Ein ehemals von Rauchern genutzter Pausenraum sollte ...
Stand: 29.09.2015
Dialog: 4871
zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss (Ziffer 3.6 Anhang zur ArbStättV). Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Einhaltung dieser Schutzbestimmung zu gewährleisten, d. h. grundsätzlich sicherzustellen, dass auch durch E-Zigaretten keine gesundheitsgefährdende Stoffe in den Arbeitsraum emittiert werden und ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist. Bei der Bewertung sollte ...
Stand: 15.03.2017
Dialog: 15134
, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen."In NRW sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz. Die zuständigen ...
Stand: 20.12.2018
Dialog: 4026
Positionen - hier das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Grundgesetz-GG - einzubeziehen.Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir zu arbeitsrechtlichen Aspekten keine weitergehenden Auskünfte geben können und dürfen.Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc ...
Stand: 28.09.2023
Dialog: 5039
zu gewährleisten, z. B. über ein generelles Rauchverbot. Zusätzlich gibt es dann oft auch Räume wie Speisesäle, in denen sich Heimbewohner und Beschäftigte, ggf. auch Angehörige, gleichzeitig aufhalten. Auch diese Räume stehen in der Verantwortung des Betreibers. Eine mögliche Regelung wäre hier z. B. ein zeitweiliges Rauchverbot. In Gebäuden, in denen der Träger der Einrichtung keine eigenen Räumlichkeiten hat ...
Stand: 28.09.2015
Dialog: 2452
und insbesondere der für Lüftungsfragen zuständigen amerikanischen Fachgesellschaft kommt die Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu folgendem abschließenden Ergebnis: Alle derzeit am Markt angebotenen sogenannten „Technischen Nichtraucherschutz-Systeme“ können kein dem vollständigen Rauchverbot vergleichbares Schutzniveau für Nutzer und Beschäftigte von gastronomischen und anderen Einrichtungen erreichen und auf Dauer ...
Stand: 29.09.2015
Dialog: 13522
keine Bedeutung.Das zulässige Ausmaß einer Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit [Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Jan. 1999 - 1 AZR 499/98)]. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen ...
Stand: 28.09.2023
Dialog: 251
sind allerdings auch die Pflichten der Beschäftigten untereinander zu erwähnen. So haben nach § 15 Abs.1 Satz 2 ArbSchG die Raucher durch ihr Handeln dafür zu sorgen, dass die im Raum befindlichen Nichtraucher in ihrer Gesundheit nicht beeinträchtigt werden. Durch den § 5 ArbStättV wird kein generelles Rauchverbot für Arbeitsstätten festgelegt. Es verpflichtet den Arbeitgeber dazu wirksame Schutzmaßnahmen ...
Stand: 29.09.2015
Dialog: 2408
von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde (in Nordrhein-Westfalen die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Bei Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden dienstrechtlichen Regelungen. ...
Stand: 27.03.2024
Dialog: 6278