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Was müssen wir beachten, wenn wir in unseren Fertigungsbereichen ein generelles Rauchverbot aussprechen möchten (kein Betriebsrat)?

KomNet Dialog 6561

Stand: 29.09.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

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Frage:

Wir möchten in unseren Fertigungsbereichen ein generelles Rauchverbot aussprechen. Was müssen wir dabei an gesetzlichen und sozialen Vorgaben beachten? Zur Info: es gibt in unserem Unternehmen keinen Betriebsrat.

Antwort:

Nach § 5 "Nichtraucherschutz" der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Seitdem hat jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ein einklagbares Recht auf geeignete Regelungen zum Nichtraucherschutz.

Mit der Neuregelung der Arbeitsstättenverordnung ist der betriebliche Nichtraucherschutz nun aus der Privatsphäre der direkt Betroffenen herausgehoben und ausdrücklich dem Bereich der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zugeordnet worden. Mit der neuen Regelung in § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist nunmehr der Arbeitgeber verpflichtet, tätig zu werden, wenn gegen den Nichtraucherschutz im Betrieb verstoßen wird. Auf diese Weise muss die Auseinandersetzung künftig nicht mehr auf der Ebene einzelner Mitarbeiter/innen stattfinden.

Gerade im Hinblick auf die Spannungen, die durch einen konsequenten Nichtraucherschutz im Betrieb hervorgerufen werden können, reicht es jedoch nicht aus, nur an die Nichtraucher zu denken. Vielmehr sollte es der Raucherin/dem Raucher ermöglicht werden, ihrer/seiner Abhängigkeit (mit dem legalisierten Rauschmittel Nikotin) nachzugehen. Ein geschlossener Raum ist dafür allerdings nicht bereit zu stellen.

Eine vielfach realisierte Möglichkeit stellt auch die Einrichtung von Raucherzimmern oder Raucherzonen dar, die nicht an die Lüftungsanlage angeschlossen sind und ein Fenster zum Lüften haben. Bei der Einrichtung dieser Bereiche ist zu beachten, dass der Tabakrauch, der sich hier ansammelt, schnell entfernt wird und nicht in andere Räume des Gebäudes strömt. Am ehesten kommen hierfür Flurenden mit Einsatz von Fenster- oder Wandventilatoren in Betracht, die schadstoffhaltige Luft sofort ins Freie befördern. Damit die Abluft in mehrgeschossigen Häusern nicht von außen wieder in andere Arbeitsbereiche dringen kann, sollten Raucherräume aufgrund des thermischen Auftriebs immer im obersten Stockwerk liegen. Allerdings ist die Einrichtung von Raucherräumen stets nur ein Kompromiss. Eine technisch bessere Lösung besteht im Einsatz sogenannter Raucher-Stationen, die dafür sorgen, dass der Tabakqualm sofort abgesaugt und die Schadstoffe nahezu vollständig gefiltert werden.

Einschränkend ist allerdings festzuhalten, dass ausschließlich „technische“ Lösungen wie Raumtrennung, Belüftung etc. keine ausreichende betriebliche Lösung darstellen, weil hier der Fokus möglicher Kontroversen – und zwar das Rauchen selbst – nicht offen angesprochen wird. Auch mit dem Angebot von Entwöhnungskursen allein kann das infolge unterschiedlicher Auffassungen von Rauchern und Nichtrauchern belastete Arbeitsklima häufig nicht entlastet werden. Vielmehr ist es wichtig, das Rauchen im Betrieb zu thematisieren ohne die Beschäftigten, die rauchen, zu diskriminieren. Zur Sicherstellung der Bewahrung des Betriebsfriedens ist daher die Erörterung im Konsens sowie der Abschluss einer Dienstvereinbarung zum Nichtraucherschutz, flankiert von aufklärenden Maßnahmen, zu empfehlen. In die Ausarbeitung der neuen Regelungen zum Rauchen sollten alle wichtigen betrieblichen Akteure und Interessenvertreter einbezogen sein. Nur wenn Maßnahmen gemeinsam beraten und festgelegt werden, ist die Akzeptanz in der Praxis gegeben. Zudem ist eine intensive betriebliche Informationsvermittlung ein entscheidender Faktor für die Vermeidung von Konflikten. Alle Beschäftigten sind über die wesentlichen Schritte zu unterrichten und in Entscheidungsprozesse einzubeziehen.

In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass ein Süchtiger nicht einfach aufhören kann. Das Verbot eines bislang geduldeten oder akzeptierten Verhaltens ohne gleichzeitige Hilfsangebote führt bei den Betroffenen zu Widerständen, die sich nicht zuletzt auch in schlechterer Arbeitsleistung äußern können.

Schon im Vorfeld der Einführung von Rauchverboten sollte die Belegschaft und hier insbesondere die betroffenen Raucher, über den Zeitpunkt und die Betriebsbereiche in denen das Rauchen zukünftig untersagt ist, und über Hilfemöglichkeiten zur Raucherentwöhnung informiert werden. Dies kann durch eine Betriebsversammlung und/oder durch Aushänge und Ankündigungen im Firmennetz erfolgen. Die Bereiche, in denen ein Rauchverbot besteht, sollten ausreichend mit dem Zeichen - P001 "Rauchen Verboten" gemäß der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" gekennzeichnet werden.

Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Normen obliegt den hierfür zuständigen staatlichen Behörden (Gewerbeaufsichtsämter, Bezirksregierung bzw. Ämter für Arbeitsschutz) und den Unfallversicherungsträgern. Die vorgenannten Stellen stehen Ihnen bei weiteren Fragen zum Nichtraucherschutz gerne zur Verfügung.

Hinweis:
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können § 81 "Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers" Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). D. h. die Mitarbeiter sind über die Maßnahme "Einführung von Rauchverboten" anzuhören.