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In welchem Umfang hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen für nichtrauchende Beschäftigte in Altenheimen zu treffen?

KomNet Dialog 2452

Stand: 28.09.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

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Frage:

Betrifft: Nichtraucherschutz in Altenheimen In welchem Umfang ist der Arbeitgeber verpflichtet und berechtigt, Schutzmaßnahmen für nichtrauchende Beschäftigte (§ 5 ArbStättV)in Altenheimen zu treffen? Unstrittig sind reine Diensträume wie Dienstzimmer, Waschküchen u.ä. Wie sieht dies jedoch mit Zimmern der Bewohner (in denen der wesentliche Anteil der Pflege erfolgt), Speisesaal bzw. anderen Aufenthalträumen für Bewohner und allgemein zugänglichen Bereichen wie Flure aus. Greift dort § 5 Abs. 2 ArbStättV?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung besagt in § 5 Abs. 2, dass Nichtraucherschutz gewährleistet werden muss, soweit es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen. In einem Heim kommt es daher darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Heimbewohner zum Heimbetreiber stehen.

Wenn die Bewohner im Heim entsprechend zu sehen sind, wie die Patienten in einem Krankenhaus, dann muss der Betreiber die Maßnahmen für alle Räume festlegen, also auch für die Räume, in denen sich die Heimbewohner aufhalten. Dann wäre zumindest eine Regelung denkbar, dass nur in bestimmten Räumen überhaupt geraucht werden darf. D. h. auch Heimbewohner dürften nur in diesen Räumen rauchen. Es wäre aber auch eine Regelung denkbar, dass in den Räumen, in denen sich die Heimbewohner überwiegend aufhalten, nicht geraucht werden darf, solange sich Beschäftigte des Heims in diesen Räumen aufhalten. Unabhängig von der konkreten Regelung wäre aber der Heimbetreiber für den Nichtraucherschutz in allen Räumen verantwortlich.

Handelt es sich dagegen um ein Heim, z. B. betreutes Wohnen, in dem die Heimbewohner die Räume, in denen sie wohnen, über einen Mietvertrag anmieten, dann sind die jeweiligen Heimbewohner für ihre eigenen Räume zuständig und damit auch für die Regelungen über den Nichtraucherschutz in diesen Wohnungen. Für diese Räume kann der Heimbetreiber dann versuchen, eine Abmachung mit den Mietern zu treffen.

Daneben gibt es in solchen Einrichtungen aber auch Räume, die ausschließlich vom Betreiber genutzt werden, z. B. Büros, Empfang usw. Für diese Räume hat dann der Betreiber einen ausreichenden Nichtraucherschutz zu gewährleisten, z. B. über ein generelles Rauchverbot. Zusätzlich gibt es dann oft auch Räume wie Speisesäle, in denen sich Heimbewohner und Beschäftigte, ggf. auch Angehörige, gleichzeitig aufhalten. Auch diese Räume stehen in der Verantwortung des Betreibers. Eine mögliche Regelung wäre hier z. B. ein zeitweiliges Rauchverbot.

In Gebäuden, in denen der Träger der Einrichtung keine eigenen Räumlichkeiten hat, sondern alle Räume an Heimbewohner vermietet hat, sind die einzelnen Bewohner für ihre Räumlichkeiten verantwortlich. Eventuell kann der Träger eine Vereinbarung mit den Bewohnern zum Nichtraucherschutz treffen.

Zu beachten ist der Fall, in denen ein Bewohner in einem Betreuungsverhältnis steht. Die Verantwortung geht dann ggf. auf den Betreuer über.