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Wie ist der Nichtraucherschutz in einer Justizvollzugsanstalt geregelt?

KomNet Dialog 6278

Stand: 27.03.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

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Frage:

Ich arbeite in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) und meine Frage ist, wie es da mit dem Nichtraucherschutz aussieht. Bei uns sind die meisten Kollegen Raucher, teils auch starke Raucher und wir haben mit 2 Leuten im schlechtesten Fall ein Büro mit ca. 9 qm Größe. Nun ist es so, dass es einige Kollegen einfach nicht interessiert, wenn sie mit einem Nichtraucher arbeiten und man dann den ganznen Tag vollgequalmt wird. Gilt unsere Behörde auch als öffentlich? Müssen nur die Besucher der Insassen geschützt werden oder auch die Bediensteten? Was kann ich tun, wenn ich mit meinem Anliegen auf taube Ohren stoße? Auf welche Gesetze kann ich micht berufen? Kann man den Insassen das Rauchen in der gesamten Anstalt verbieten? Ich als Nichtraucher muss auch einen Raucherhaftraum kontrollieren in dem bis vor wenigen Minuten noch Kette geraucht wurde. Wer ist mehr zu schützen?

Antwort:

Grundsätzlich sind auch in einer Justizvollzugsanstalt die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Für die Beschäftigten JVA ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) anwendbar. Weiterhin handelt es sich um Arbeitsstätten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Demzufolge muss der Arbeitgeber / Dienststellenleiter die Anwendung des § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sicherstellen.


Hinweis 1:

Durch Landesrecht können für bestimmte Tätigkeiten Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder der darauf erlassenen Rechtsverordnungen (z. B. Arbeitsstättenverordnung) ganz oder teilweise nicht anwendbar sein. Gleichzeitig muss aber auch durch Rechtsverordnungen festgelegt werden, wie die Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Art und Weise gewährleistet werden (vergl. § 20 Arbeitsschutzgesetz). Sprechen sie diesbezüglich Ihre vorgesetzte Dienststelle oder das zuständige Ministerium an, ob solche Regelungen bestehen.

Zum Nichtraucherschutz in Diensträumen hat das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW am 12.12.2003 unter dem Aktenzeichen III 3 - 0394.2 einen Erlass veröffentlicht. Dieser Erlass wird im Internet unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&bes_id=44964&aufgehoben=N angeboten und ist an alle Behörden, Dienststellen, Gerichte und Einrichtungen des Landes NRW gerichtet.


Hinweis 2: 

Das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG) ist zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten. Das Gesetz erfasst prinzipiell alle öffentlichen Einrichtungen des Landes und der Kommunen, der Rechtspflege sowie weiterer Träger öffentlicher Verwaltung. Im übrigen sind alle Gebäude der genannten Behörden unabhängig davon erfasst, ob in ihnen Publikumsverkehr stattfindet oder ob Büros als Einzelbüros genutzt werden. D. h. in vollständig umschlossenen Räumen und in Gebäuden der v. g. Einrichtungen gilt das Rauchverbot.

Die besondere Situation der Justizvollzugsanstalten wird wird durch den § 3 Abs. 4 NiSchG berücksichtigt: "Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in Justizvollzugsanstalten das Rauchen in den Hafträumen gestattet. Bei der Belegung eines Haftraumes mit mehr als einer Person ist das Rauchen in diesem Haftraum nicht zulässig, wenn eine der in diesem Haftraum untergebrachten Personen Nichtraucherin oder Nichtraucher ist." D. h. Rauchen bleibt in (Einzel-)Unterbringungsräumen in einer JVA erlaubt, da dieser Raum ein vom allgemeinen Anstaltsbereich abgegrenzten Lebensbereich des Inhaftierten darstellt. In Absatz 5 wird aber klargestellt, dass durch diese Ausnahme von dem grundsätzlichen Rauchverbot, der Schutz der anderen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen (inkl. der Beschäftigten) gewährleistet sein muss. Hierfür trägt die Leiterin/ der Leiter der Einrichtung die Verantwortung.

Wir empfehlen grundsätzlich die Leitung der Dienststelle auf die unzureichenden Schutzmaßnahmen aufmerksam zu machen und um Abhilfe zu bitten. Gleichzeitig können auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt angesprochen werden. Ansprechbar für die Belange des Arbeitsschutzes ist auch die Personalvertretung. Aufgabe des Personalrates ist es u. a. nach dem Personalvertretungsgesetz

- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

- Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken.


Gemäß § 17 Arbeitsschutzgesetz sind die Beschäftigten berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.

Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde (in Nordrhein-Westfalen die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Bei Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden dienstrechtlichen Regelungen.