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Müssen Räume, in denen bislang geraucht wurde, grundgereinigt werden um diese Räume für Nichtraucher nutzbar zu machen?
KomNet Dialog 4871
Stand: 29.09.2015
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz
Frage:
Müssen Tabakrückstände in Pausenräumen, in denen bisher geraucht wurde, durch Grundreinigungen/Renovierungen beseitigt werden, um diese Räume nun für Nichtraucher nutzbar zu machen?
Antwort:
Tabakrauch enthält eine Vielzahl von schädlichen Stoffen, die zu einem großen Teil sogar krebserzeugend sind. Diese Stoffe können sich in Baumaterialien und Möbeln anreichern und von ihnen möglicherweise verzögert wieder freigesetzt werden. Über das Freisetzungsverhalten dieser sogenannten Sekundärquellen liegen kaum gesicherte Erkenntnisse vor. Sicherheit kann letztlich nur eine individuelle Raumluftuntersuchung geben. Da eine Renovierung bzw. Reinigung aber in den meisten Fällen kostengünstiger sein wird, als eine nach den Regeln der Technik durchgeführte Raumluftmessung, dürfte diese vorzuziehen sein.
Selbst wenn die freigesetzte Schadstoffmenge an der Nachweisgrenze liegen sollte, so wird erfahrungsgemäß die Geruchsbelastung in einem von Rauchern genutzten Pausenraum für nicht rauchende Personen unzumutbar sein. Ziffer 3.6 Abs. 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- schreibt vor, dass in umschlossenen Arbeitsräumen, zu denen auch ein Pausenraum gehört, ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss. Mit unzumutbaren Gerüchen belastete Luft (`kalter Rauch`) erfüllt diese Anforderung auf keinen Fall.
Ein ehemals von Rauchern genutzter Pausenraum sollte deshalb auf jeden Fall renoviert werden.