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Gibt es ein Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern am Arbeitsplatz?

KomNet Dialog 251

Stand: 28.09.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

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Frage:

Gibt es ein Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern am Arbeitsplatz? Wird da unterschieden, ob am Arbeitsplatz selbst oder im Konferenzraum nicht geraucht werden darf? Wie lautet das Gesetz, wo finde ich es?

Antwort:

Gemäß § 5 "Nichtraucherschutz" der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Weiterhin gilt gemäß § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dass Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern haben. Diese Pflicht der Betriebspartner verbietet nicht jede Betriebsvereinbarung, die zu einer Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit führt. Ansonsten hätte § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG keine Bedeutung.

Das zulässige Ausmaß einer Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit [Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Jan. 1999 - 1 AZR 499/98)]. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen ist in erster Linie Sache der Betriebspartner (Arbeitgeber/Personal-, Betriebsrat), denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt.

Ein ausgesprochenes Rauchverbot im Betrieb rein mit dem Ziel, die rauchenden Beschäftigten von - für sie selber – gesundheitsschädlichen Gewohnheiten, d. h. dem Rauchen abzubringen, ist nicht zulässig.

Ein durch den Arbeitgeber ausgesprochenes Rauchverbot in allen Räumen des Betriebes z. B. aus Gründen: 

  • des Gesundheitsschutzes von Nichtrauchern,
  • des Brandschutzes an Arbeitsstätten,
  • der Sicherheit der technischen Anlagen oder
  • weil das Rauchen die Erbringung von Arbeitsleistung beeinträchtigt

ist zulässig.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, mit entsprechenden Kosten zusätzliche Räume zu erstellen, nur um einen ungestörten Rauchgenuss für die Raucher zu ermöglichen. Einen geschlossenen Raum muß der Arbeitgeber für das Rauchen von Beschäftigten nicht zur Verfügung stellen.

Eine vom Arbeitgeber für die Raucher eingerichtete Raucherecke im Freien, die vom Arbeitsplatz zeitnah erreicht werden kann und den Rauchern Wind- und Wetterschutz (Unterstand) sowie Sitzgelegenheiten bietet, ist eine zumutbare Möglichkeit für das Rauchen von Beschäftigten.

Tabakrauch enthält eine Vielzahl krebserzeugender Stoffe, die zum Teil auch als krebserzeugende Arbeitsstoffe bekannt sind. Deren krebserzeugende Wirksamkeit läßt sich in geeigneten Tierversuchen eindeutig nachweisen. Im Nebenstromrauch, der beim Passivrauchen anteilmäßig stärker als beim Aktivrauch beteiligt ist, sind krebserzeugende Prinzipien zum Teil stärker vertreten als im Hauptstromrauch. Mit einer gewissen Krebsgefährdung durch Passivrauchen ist daher auch an bestimmten Arbeitsplätzen zu rechnen.

In Arbeitsräumen muss nach der Arbeitsstättenverordnung (Ziffer 3.6 des Anhangs) ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.. Wenn nun die Atemluft durch Tabakrauch kontaminiert ist, kann man davon ausgehen, dass dies nicht der ArbStättV entspricht.

Muster über Betriebsvereinbarungen zum „Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz“ werden von verschiedenen Organisationen im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt. Man findet sie, indem man beispielsweise in einer Suchmaschine die Begriffe "Betriebsvereinbarung" und "Nichtraucherschutz" eingibt.

Weitere Informationen zum Thema enthält die Internetseite www.rauchfrei-am-arbeitsplatz.de .