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Liegen gesicherte arbeitswissenschaftliche und brandschutztechnische Erkenntnisse bezüglich elektrischer Zigaretten vor?

KomNet Dialog 15134

Stand: 15.03.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

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Frage:

Gibt es gesicherte arbeitswissenschaftliche und brandschutztechnische Erkenntniss bezüglich: - Gesundheitsschutz (Gefährlichkeit für den Benutzer und sein Umfeld gegenüber herkömmlichen Zigaretten) - Anwendung des Nichtraucherschutzes nach Arbeitsstättenverodnung - Brand- und Explosionsschutz - allgemeine Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

Antwort:

Eine elektrische Zigarette auch als Elektrozigarette, elektronische Zigarette oder E-Zigarette bezeichnet, ist eine Zigarette, in der ein Fluid bestehend aus z. B. Aromastoffen, Propylenglykol und Nikotin erhitzt oder vernebelt und inhaliert wird.

Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich  E-Zigaretten in der Form, dass sie Eingang in das arbeitsschutzrechtliche Vorschriften- und Regelwerk gefunden hätten, liegen bislang nicht vor.
Anmerkung: Bezüglich der Definition gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse weisen wir auf die Informationen z. B. unter http://inqa.gawo-ev.de/ hin.

Bezüglich Fachveröffentlichungen zu der Thematik und der arbeitsschutzrechtlichen Einordnung der Thematik können wir folgende Informationen geben:

Das Bundesinstitut für Risikobewertung - BfR rät zur Vorsicht im Umgang mit elektrischen Zigaretten (http://www.bfr.bund.de/de/a-z_index/elektronische_zigarette-10982.html). Eine erste rechtliche Einstufung findet sich in dem Vortrag von Dr. Kerstin Stephan (Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte - BfArM; http://www.bfr.bund.de/cm/343/fortbildung_fuer_den_oegd_2009_abstracts.pdf  (Seite 59).

Eine Aussage dazu, in welchem Umfang gesundheitsgefährdende Stoffe bei der E-Zigarette entstehen und freigesetzt werden, können wir derzeit nicht treffen.

Arbeitsschutzrechtlich kann die Frage, ob die Forderung des § 5 (1) Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV-, wonach der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind, auch auf E-Zigaretten auszudehnen ist, von uns noch nicht abschließend beantwortet werden.

Zu beachten ist aber, dass unabhängig vom Nichtraucherschutz die Arbeitsstättenverordnung fordert, dass in umschlossenen Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss (Ziffer 3.6 Anhang zur ArbStättV).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Einhaltung dieser Schutzbestimmung zu gewährleisten, d. h. grundsätzlich sicherzustellen, dass auch durch E-Zigaretten keine gesundheitsgefährdende Stoffe in den Arbeitsraum emittiert werden und ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist.
Bei der Bewertung sollte sich der Arbeitgeber vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen.

Eine Verbrennung mit offenem Feuer findet bei den uns bekannten Verfahren von E-Zigaretten nicht statt.
Allerdings sind E-Zigaretten mit Erhitzerfunktion in explosionsgefährdeten Bereichen als potentielle Zündquelle zu bewerten und ist der Gebrauch dieser E-Zigaretten in explosionsgefährdeten Bereichen grundsätzlich zu untersagen. Das Symbol Rauchverbot gilt also in diesen Bereichen auch für E-Zigaretten.

Zusammengefasst:
Derzeit bewegt sich das Thema E-Zigarette noch in einer rechtlichen Grauzone.
Die arbeitsschutzrechtliche Forderung der Gewährleistung ausreichend gesundheitlich zuträglicher Atemluft durch den Arbeitgeber ist weiterhin arbeitsschutzrechtlicher Maßstab.
Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber auf die Entwicklung mit konkretisierenden Vorschriften reagiert oder Gerichtsverfahren eine konkretisierende Einordnung vornehmen werden.

Hinweis:
Eine rechtliche Bewertung der E-Zigaretten in Bezug auf das Nichtraucherschutzgesetzes - NRW
https://recht.nrw.de/ steht ebenfalls noch aus.
Sofern seitens des Gesetzgebers keine Klarstellung erfolgt, muss die Frage, ob der Gebrauch von E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz - NRW fällt, ggf. ebenfalls in Verwaltungsverfahren bzw. durch Verwaltungsgerichtsentscheidungen abschließend geklärt werden.