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Darf der Arbeitgeber das Rauchen in Räumen, in denen schon immer geraucht wurde, verbieten?

KomNet Dialog 1855

Stand: 28.09.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

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Frage:

Meiner Meinung nach kann ein Arbeitgeber in bestehenden Räumen, in denen immer geraucht wurde, das Rauchen nicht grundsätzlich verbieten. Ich bin seit 18 Jahren im Nachtdienst tätig und habe niemanden mit meinem Rauch belästigt, weil ich dort an meinem Arbeitsplatz (Büroraum) alleine gearbeitet habe. Ein Rauchverbot durch den Arbeitgeber bedeutet für mich als Frau im Nachtdienst schutzlos nach draußen zu gehen, weil nachts keine Raucherräume geöffnet sind. Nach Auskunft des Betriebsrates gibt es eine neue Arbeitsstättenverordnung die besagt, dass der Arbeitgeber das Rauchen in seinen Räumen/Gebäuden untersagen darf. Bitte nennen sie mír Info-Quellen oder Gesetzestexte die dieses belegen. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass das nur bei neuerstellten Gebäuden zutrifft.

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV beinhaltet in § 5 Regelungen zum betrieblichen Nichtraucherschutz

Für diese Vorschrift gibt es keine Übergangsregelung, so dass sie grundsätzlich für alle Arbeitsstätten gilt.

Schutzziel des § 5 ArbStättV ist es, die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Der § 5 ArbStättV greift daher nur, wenn nichtrauchende Beschäftigte zu schützen sind. In diesem Zusammenhang weisen wir auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts - LAG Frankfurt/Main vom 06.07.1989, Aktenzeichen: 9 Sa 1295/88 hin.

In den Leitsätzen der Gerichtsentscheidung heißt es:
1. Der Arbeitgeber ist aufgrund seines Eigentums- und Hausherrenrechts grundsätzlich berechtigt, einseitig ein Rauchverbot am Arbeitsplatz einzuführen. Die Ausübung dieser Rechte unterliegt im Arbeitsverhältnis jedoch einer Prüfung nach § 242 BGB dahingehend, dass es zum Schutz berechtigter Interessen des Betriebes, des Arbeitgebers oder von Mitarbeitern dient und nicht willkürlich und schikanös gehandhabt wird. In diese Prüfung sind die grundrechtlich geschützten Positionen - hier das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 GG - einzubeziehen.

2. Es ist offenkundig, daß Tabakrauch bei Nichtrauchern zu Belästigungen wie tränenden Augen, Kopfschmerzen oder Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit führen kann. Es ist daher weder unsachlich noch willkürlich, wenn in einem Raum, in dem ständig mit dem Besuch dritter Personen zu rechnen ist, das Rauchen untersagt wird.

Wir empfehlen gegenüber dem Betriebsrat anzuregen, dass dieser eine Betriebsvereinbarung „Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz“ mit dem Arbeitgeber anstrebt.