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Verbietet der § 5 ArbStättV die Beschäftigung von Rauchern und Nichtrauchern in einem Büroraum?

KomNet Dialog 2408

Stand: 29.09.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

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Frage:

Verbietet der neue § 5 ArbStättV die Beschäftigung von Rauchern und Nichtrauchern in einem Büroraum? Der nicht rauchende Beschäftigte möchte nicht geschützt werden bzw. weiterhin den Raum mit dem rauchenden Kollegen teilen. Ist die einzige Konsequenz, dem Raucher das Rauchen zu untersagen? Kann der Nichtraucher seinen Arbeitgeber von dessen Schutzverpflichtung explizit entbinden und somit quasi zum `aktiven Passivraucher` werden?

Antwort:

Frage: Verbietet der neue § 5 ArbStättV die Beschäftigung von Rauchern und Nichtrauchern in einem Büroraum?

Antwort:
Grundsätzlich hat nach § 5 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- der Arbeitgeber die für die Beschäftigten mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.
Der § 5 ArbStättV stärkt das Recht des Nichtrauchers auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss zukünftig gegenüber seinen nichtrauchenden Beschäftigten oder der Aufsichtsbehörde den Nachweis führen können, dass er die nach § 5 ArbStättV erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Die Beschäftigten sind nicht mehr gezwungen ihr Recht auf einen Arbeitsplatz in sauberer Luft, also auf körperliche Unversehrtheit, bei Gericht einzuklagen. In diesem Zusammenhang sind allerdings auch die Pflichten der Beschäftigten untereinander zu erwähnen. So haben nach § 15 Abs.1 Satz 2 ArbSchG die Raucher durch ihr Handeln dafür zu sorgen, dass die im Raum befindlichen Nichtraucher in ihrer Gesundheit nicht beeinträchtigt werden.
Durch den § 5 ArbStättV wird kein generelles Rauchverbot für Arbeitsstätten festgelegt. Es verpflichtet den Arbeitgeber dazu wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen, unabhängig davon, ob sich Nichtraucher durch rauchende Kollegen belästigt fühlen.
Durch die allgemein gehaltene Formulierung in der ArbStättV soll es dem Arbeitgeber in Ausübung seiner Fürsorgepflicht für die von ihm Beschäftigten und in Abstimmung mit dem Betriebsrat, dem Betriebsarzt und der Sicherheitsfachkraft bzw. unmittelbar betroffenen Beschäftigten überlassen bleiben, welche erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher zu treffen sind und zwar unter Berücksichtigung des Betriebszwecks und der räumlichen Verhältnisse der jeweiligen
Arbeitstätte. Der Arbeitgeber erhält einen Regelungsspielraum, den er ausschöpfen kann, ohne dass ihm hierzu in der Verordnung konkrete Vorgaben gemacht werden.

Für die Verwaltungen des Landes NRW wird der Nichtraucherschutz in Diensträumen mit RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 12.12.2003 – III 3 - 0394.2 – geregelt.


Frage: Ist die einzige Konsequenz dem Raucher das Rauchen zu untersagen?

Antwort:

Einem Raucher das Rauchen zu untersagen würde gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verstoßen. Andererseits hat auch jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das heißt, das Recht zu rauchen darf nicht zu Lasten der Nichtraucher gehen.
Außer einem Rauchverbot können auch organisatorische, raumbezogene Maßnahmen (Arbeitsplätze von Rauchern und Nichtrauchern trennen, Rauchpausen, Rauchzonen) und lüftungstechnische Maßnahmen (durch gezielte Luftführung wird der Tabakrauch verdünnt und schnell abgeführt) zum Schutz der Nichtraucher in Betracht gezogen werden.


Frage: Der nichtrauchende Beschäftigte möchte nicht geschützt werden bzw. weiterhin den Raum mit dem rauchenden Kollegen teilen. Kann der Nichtraucher seinen Arbeitgeber von dessen Schutzverpflichtung explizit entbinden und somit quasi zum "aktiven Passivraucher" werden?

Antwort:
Der Nichtraucher kann den Arbeitgeber nicht von seinen Fürsorgepflichten, die ihm durch Rechtsverordnungen vorgegeben sind, entbinden. Eine Ausnahme vom § 5 sieht die ArbStättV nicht vor.