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Wie können wir der Verpflichtung zum Nichtraucherschutz gerecht werden, wenn die Beeinträchtigungen von den Mitarbeitern der Mitmieter ausgehen?

KomNet Dialog 6226

Stand: 29.09.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

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Frage:

Unser Unternehmen hat an zahlreichen Standorten in ganz Deutschland Büroräume gemietet. In diesen Mietobjekten sind in der Regel neben unseren Mitarbeitern auch Mitarbeiter anderer Firmen untergebracht. Uns interessiert folgender Punkt: Wir sind gem. § 5 Abs. 1 ArbStättV zum Nichtraucherschutz verpflichtet. Wie können wir der Verpflichtung gerecht werden, wenn die Beeinträchtigungen von den Mitarbeitern der Mitmieter ausgehen, z.B. durch Rauchen in den gemeinsam genutzten Räumen (Teeküche, Toiletten) bzw. wenn aus den anderweitig vermieteten Nachbarbüros Zigarettenrauch in die von uns angemieteten Büros zieht? Welche Pflichten haben wir in diesem Fall und bei wem müssen wir zu deren Erfüllung ansetzen? Beim Vermieter als Verantwortlichen für das Gebäude, oder bei den anderen Arbeitgebern als Verantwortliche für das Verhalten ihrer Mitarbeiter? Bei letzteren stellt sich das zusätzliche Problem, dass wir oftmals überhaupt nicht wissen, welcher Raucher welchem Arbeitgeber zuzuordnen ist.

Antwort:

Nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit seine Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Das bedeutet, aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht besteht hier eine Arbeitgeberpflicht den Nichtraucherschutz zu gewährleisten. Die ArbStättV gibt dem Arbeitgeber nicht vor, wie im Einzelfall der Nichtraucherschutz zu gewährleisten ist. Durch den § 5 ArbStättV wird kein generelles Rauchverbot für Arbeitsstätten festgelegt; ein Rechtsanspruch für Raucher zu rauchen existiert hingegen auch nicht. Der Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen durch Tabakrauch gilt für alle Räume (Büros, Besprechnungsräume, Pausenraum, Toiletten, Flure, Treppenhaus, etc.). Jeder Arbeitgeber muss dieser Pflicht bezogen auf seine Beschäftigten nachkommen.

Der Arbeitgeber sollte den Kontakt mit dem Arbeitgeber(n) der bei ihnen anwesenden Beschäftigten suchen. Dabei sollte das Problem diskutiert werden wie alle Mitarbeiter vor Tabakrauch geschützt werden können. Ein Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des  § 5 ArbStättV sollte bei den Verantwortlichen Anklang finden. Hilfreich kann auch sein, wenn dies im Kontext einer gemeinsamen Arbeitsschutzausschusssitzung (§ 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes - ASiG) erfolgt, an der Vermieter teilnimmt. Die Adressen der Mitmieter sollten sie im Zweifelsfall über ihren Vermieter erhalten.

Wir gehen davon aus, dass sich ihre Mitarbeiter keine Büros mit den Mitarbeitern anderer Arbeitgeber teilen. Insofern sollte durch ein striktes Geschlossenhalten der Bürotüren der Raucher- und Nichtraucherzimmer eine Verbesserung erreicht werden. Weiterhin wäre zu prüfen, ob die Flure der Büros durch bauliche Maßnahmen rauchdicht getrennt werden können.

Sollte eine einvernehmliche Lösung mit dem Ziel des Schutzes der Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch nicht gefunden werden, empfehlen wir die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde einzuschalten.

Bei während der Mietzeit aufgetretenen Mängeln (evtl. auch Arbeitsschutzmängel) an der Mietsache (angemietetes Gebäude) kann evtl. § 535 und 536 BGB angewendet werden: Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. "Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen" (§ 536c BGB). Für eine verbindliche rechtliche Bewertung der Situation sollte eine entsprechende Anfrage direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen gerichtet werden. Dabei sind entsprechende Regelungen zur Mietsache im Mietvertrag und den Nutzungsbedingungen zu prüfen.