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Ist der Arbeitgeber berechtigt, das Rauchen z.B. im Freien auf Baustellen zu verbieten?

KomNet Dialog 5039

Stand: 28.09.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

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Frage:

Ist der Arbeitgeber berechtigt, das Rauchen z.B. im Freien auf Baustellen oder im Gartenbau zu verbieten?

Antwort:

Nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV - ist der Arbeitgeber nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.


Gemäß § 2 Abs. 1 ArbStättV zählen auch Orte im Freien auf einer Baustelle zu einer Arbeitsstätte. Der Nichtraucherschutz gilt sogar für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche liegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 ArbStättV). Dementsprechend wäre der Arbeitgeber verpflichtet, dort das Rauchen zu verbieten, wenn dies eine erforderliche Maßnahme wäre, um die nicht rauchenden Beschäftigten an diesem Ort zu schützen. Wenn die rauchenden Beschäftigten jedoch an einem Ort im Freien rauchen, von dem aus die nicht rauchenden Beschäftigten nicht durch Tabakrauch gefährdet werden, könnte zumindest die Regelung der ArbStättV nicht mehr für ein Rauchverbot herangezogen werden.


Es ist nicht Zweck der ArbStättV, z. B. Arbeitszeitverluste durch Rauchpausen zu verhindern. Die Regelungen der ArbStättV dienen einzig der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Ob ein Rauchverbot im Freien jedoch arbeitsrechtlich oder tarifrechtlich möglich ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts - LAG Frankfurt/Main vom 06.07.1989, Aktenzeichen: 9 Sa 1295/88 hin.


In den Leitsätzen der Gerichtsentscheidung heißt es:

1. Der Arbeitgeber ist aufgrund seines Eigentums- und Hausherrenrechts grundsätzlich berechtigt, einseitig ein Rauchverbot am Arbeitsplatz einzuführen. Die Ausübung dieser Rechte unterliegt im Arbeitsverhältnis jedoch einer Prüfung nach § 242 BGB dahingehend, dass es zum Schutz berechtigter Interessen des Betriebes, des Arbeitgebers oder von Mitarbeitern dient und nicht willkürlich und schikanös gehandhabt wird. In diese Prüfung sind die grundrechtlich geschützten Positionen - hier das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Grundgesetz-GG - einzubeziehen.


Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir zu arbeitsrechtlichen Aspekten keine weitergehenden Auskünfte geben können und dürfen.

Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.