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Muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die rauchenden Mitarbeiter vor Witterungseinflüssen zu schützen?

KomNet Dialog 13022

Stand: 29.09.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

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Frage:

Ich betreue als Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Unternehmen im Verwaltungsbereich. Seit geraumer Zeit gibt es im gesamten Gebäude ein Rauchverbot. Für die rauchenden Mitarbeitern besteht die Möglichkeit, offene Terrassen zum Rauchen zu nutzen. Diese Terrassen haben keinen Schutz vor Witterungseinflüssen, wie Wind, Regen etc. Frage: Muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die rauchenden Mitarbeiter vor Witterungseinflüssen zu schützen? Aufgrund der Größe der Terrassen könnte man z.B. einen Raucher-Pavillon errichten.

Antwort:

Im Arbeitsschutzrecht, hier speziell unter § 5 "Nichtraucherschutz" der Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV ist der Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch verankert. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

Aus dem Arbeitsschutzrecht können aber keine Forderungen abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen hat, um Beschäftigten das Rauchen zu ermöglichen. Daher besteht für Raucher kein Rechtsanspruch auf einen witterungsgeschützten Raucherbereich im Freien.
Es besteht aber die Möglichkeit, dass insbesondere in Betrieben, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, in einer Betriebsvereibarung entsprechende Vereinbarungen über einen witterungsgeschützten Raucherbereich im Freien getroffen werden.