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Belastungen eines Nichtrauchers im ambulanten Pflegedienst durch rauchende Pflegende und Allergie durch Katzen in Wohnungen der zu Pflegenden

KomNet Dialog 1131

Stand: 14.12.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

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Frage:

Gesundheitsschutz im ambulanten Pflegedienst: ist es einem Nichtraucher im ambulanten Dienst zuzumuten, in der Wohnung eines starken Rauchers zu arbeiten? Ebenso Katzenhaarallergiker in Wohnungen mit Katzen? Was hat hier höhere Priorität, der Gesundheitsschutz des Mitarbeiters oder die Intimsphäre eines Bewohners?

Antwort:

Der beschriebene Sachverhalt ist aus hiesiger Sicht keine Frage der Prioritätensetzung zwischen Gesundheitsschutz des Beschäftigten und der Intimsphäre eines pflegebedürftigen Menschen.


Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist zunächst einmal festzustellen, dass ein Arbeitsplatz im ambulanten Pflegedienst nicht im Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) liegt. Somit greifen auch nicht die Schutzbestimmungen für Nichtraucher der Arbeitsstättenverordnung. Es liegt auch kein Umgang mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vor und somit greift auch nicht das Gefahrstoffrecht.


Eine für die Tätigkeit im ambulanten Pflegedienst wesentliche Schutzvorschrift ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Das Arbeitsschutzgesetz betont die Verantwortung des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen die dazu beitragen, Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ihre Arbeitskraft zu erhalten und die Arbeit menschengerecht zu gestalten. Eine wesentliche Verpflichtung des Arbeitgebers ist das Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie das Festlegen der sich daraus ergebenden erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und das Prüfen deren Wirksamkeit.


Im ambulanten Pflegedienst wird die Befugnis des Arbeitgebers, Arbeitsplatzbegehungen in den Privatwohnungen der zu Pflegenden durchzuführen, in der Regel mit in den Pflegevertrag aufgenommen.

Wurde im Pflegevertrag keine entsprechende Vereinbarung getroffen, hat der Arbeitgeber kein Recht, gegen den Willen des Wohnungsinhabers eine entsprechende Arbeitsplatzbegehung durchzuführen.

Die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist Aufgabe des Arbeitgebers. Dabei wird er in der Regel von der Fachkraft für Arbeitsschutz und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt fachlich beratend unterstützt.

Sie haben z. B. die Möglichkeit, die Fachkraft für Arbeitsschutz und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt auf die Problematik anzusprechen, nach Lösungsmöglichkeiten nachzufragen, diese selber, auch gegenüber dem Arbeitgeber, vorzuschlagen oder anzuregen, dass Thema im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern .


Wenn die zu pflegende Person auf die von dem Rauchen ausgehenden starken Belästigungen bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen angesprochen wird, ist sie möglicherweise auch dazu bereit, das Rauchen in einem entsprechenden Zeitraum vor und während der Pflege einzustellen bzw. eine Durchlüftung des Raumes zuzulassen.


Bei allergischen Reaktionen sollten Sie sich unbedingt der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt oder einer anderen Ärztin/ einem anderen Arzt anvertrauen. Bitte bedenken Sie, dass bei allergischen Reaktionen vielfach nur Abhilfe geschaffen werden kann, wenn ein Kontakt mit dem allergieauslösenden Stoff konsequent vermieden wird.