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Welche Möglichkeiten habe ich, um einen rauchfreien Arbeitsplatz zu bekommen?

KomNet Dialog 4026

Stand: 20.12.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

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Frage:

Seit 4 Jahren arbeite ich in meiner Firma und habe es geduldet, dass im Nebenzimmer (Besucherzimmer) ständig geraucht wird. Anfang Januar 2006 habe ich mich offiziell beschwert, dass mein Arbeitsplatz nicht rauchfrei ist, da durch ständiges Öffnen der (normalen) Tür und auch bei geschlossener Tür der Rauch aus diesem Raum in mein Büro dringt. Bei den eisigen Temperaturen im Winter wurde im `Raucherzimmer` auch nicht genügend gelüftet. Da die Heizkosten nicht in die Höhe gehen sollen, wurde mir teilweise verboten, das Fenster neben meinem Schreibtisch geöffnet zu halten. Leider hat sich durch meine Beschwerde nur kurzfristig das Rauchverhalten verändert. Mittlerweile ist wieder alles beim alten. Was kann ich tun?

Antwort:

Der Arbeitgeber ist aufgrund der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), hier insbesondere § 5 ArbStättV, dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Auch die arbeitsgerichtlichen Urteile unterstützen eindeutig und (fast) ausschließlich die Position der Nichtraucher.

Sofern ein Betriebsrat existiert, sollten Sie ihn ansprechen. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit eine Betriebsvereinbarung zum Schutze der Nichtraucher mit dem Arbeitgeber abzuschließen.

Grundsätzlich muss jeder Betrieb nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt haben. Auch diese Personen können Sie ansprechen, um Unterstützung bitten sowie anregen, das Thema Nichtraucherschutz im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern.

Gemäß § 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz -Rechte der Beschäftigten- gilt folgendes: "Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen."


In NRW sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden in den anderen Bundesländern finden Sie hier.