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KomNet-Wissensdatenbank

Wie sollen Raucherzonen abgegrenzt werden? Kann ein Lamellenvorhang gewählt werden?

KomNet Dialog 13522

Stand: 29.09.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

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Frage:

Wir sind wir gerade dabei Raucherzonen zu definieren. Wir wollen unsere Raucherecke mit einem Lamellenvorhang abschotten. Ist das sicherheitstechnisch zulässig? Gibt es Vorschriften oder Empfehlungen wie "Raucherzonen" ausgestaltet werden müssen?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV - verpflichtet den Arbeitgeber den Schutz seiner Arbeitnehmer vor Tabakrauch zu gewährleisten (§ 5 ArbStättV). Diese Pflicht erstreckt sich auf alle Gebäude, Freiflächen und Räume (insbesondere auch Arbeitsräume und Pausenräume) in seinem Betrieb. Der Arbeitgeber kann seiner Schutzpflicht durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen nachkommen. Möglich sind beispielsweise Trennung von Rauchern und Nichtrauchern, Schaffung von geeigneten Raucherzonen oder lüftungstechnische Maßnahmen.

Ein offener Raucherbereich, bzw. ein durch Lamellen abgetrennter Bereich, innerhalb eines Arbeitsraumes (z. B. Werkshalle) in der nichtrauchende Beschäftigte tätig sind, erfüllt nicht die Schutzpflichten des § 5 ArbStättV.

Die unterschiedlichen Arten des technischen Nichtraucherschutzes, welcher z. B. "durch
- Lüftungsanlagen, bei denen die Innenraumluft gereinigt wird und mehr oder weniger durch Außenluft ergänzt und/oder ausgetauscht wird,
- geschlossene Raucherkabinen, die als allseits geschlossene Systeme (ausschließlich mit Tür als Ein-/Ausgang) in den jeweiligen Innenräumen stehen und die im Umluftverfahren die rauchbelastete Luft filtern und erneut an den Innenraum oder als Ablauf an die Außenluft abgeben,
- offene/teiloffene Raucherkabinen, die als nur teilweise geschlossene Systeme in den jeweiligen Innenräumen stehen, die rauchbelastete Luft filtern und in der Regel erneut an den Innenraum abgeben, sowie nur durch Luftschleier abgetrennte Rauchbereiche,
- Luftreinigungsgeräte, die z. B. als Standgeräte im Innenraum die Luft ansaugen und nach Filterung an die Innenraumluft abgeben,"
erreicht werden können, werden in dem Sachstandsbericht über den Stand von Wissenschaft und Technik zum Technischen Nichtraucherschutz mit Beispielen beschrieben; veröffentlicht vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

"Nach eingehender Prüfung aller vorliegenden Informationen und Daten und in breitem Konsens mit den medizinischen Fachinstitutionen und insbesondere der für Lüftungsfragen zuständigen amerikanischen Fachgesellschaft kommt die Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu folgendem abschließenden Ergebnis:
Alle derzeit am Markt angebotenen sogenannten „Technischen Nichtraucherschutz-Systeme“ können kein dem vollständigen Rauchverbot vergleichbares Schutzniveau für Nutzer und Beschäftigte von gastronomischen und anderen Einrichtungen erreichen und auf Dauer sicherstellen. Lediglich vollständig abgeschlossene Raucherkabinen, die im Unterdruck betrieben werden, und deren Abluft ausschließlich an die Außenluft abgegeben wird, könnten in dem Sinne eine mögliche Ausnahme darstellen, dass sie abgeschlossenen Raucherräumen entsprechen.
Zu beachten ist jedoch hierbei der sehr hohe Aufwand, der mit der Errichtung, dem Betrieb, der kontinuierlichen Pflege und Wartung sowie nicht zuletzt der Überwachung derartiger Systeme verbunden ist."