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Die Praxis hat gezeigt, dass für die Vermeidung von Unfällen an Be- und Entladestellen gerade die Abstimmung zwischen Lagermeister und Fahrern über den Arbeitsablauf entscheidend ist.Aus Arbeitsschutzrecht und Straßenverkehrsrecht lässt sich keine grundsätzlich dem Fahrer des LKW oder dem Fahrer des Gabelstaplers zugewiesene „Oberaufsicht“ ableiten, zumal es sich bei diesen häufig um Arbeitnehmer ...
Stand: 27.08.2014
Dialog: 21867
von beiden Seiten durchgeführt werden können. Um Unterschiede in der Breite der LKW ausgleichen, bzw um Unvermögen der LKW - Fahrer zu kompensieren, können die Teile der Bühne (jede Seite eine) verschieblich gestaltet sein. Hinweis: Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie unter www.dguv.de/publikationen. ...
Stand: 25.11.2016
Dialog: 3964
Stellen (z.B. Kammern, Verbände, Gewerkschaften etc.) geklärt werden. KomNet als Beratungsinstitution des Arbeitsschutzes kann dazu keine Auskunft geben. Zur Frage 4: Ladungssicherung wird in der VDI 2700 allgemein angesprochen (s. a. Beschluss des OLG Koblenz vom 06.09.1991, Az: 1 Ss 265/91. Die öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeiten sind geregelt in: Fahrer: §§ 22,23 StVO Verlader: § 22 StVO ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 1830
Bei der Verantwortung für die Ladungssicherung unterscheidet man das Ordnungsrecht und das Handelsrecht. Nach dem Handelsrecht sind Absender und der Frachtführer für die Ladungssicherung verantwortlich. Der Absender kann seine Pflichten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) auf den Frachtführer (aber niemals auf den Fahrer) übertragen.Hinweis: Gefahrgutrechtlich ist jeder Verlader, der nachträglich ...
Stand: 15.03.2019
Dialog: 11367
und Einrichtungen für das ordnungsgemäße Sichern der Ladung vorhanden sind c) und nicht z. B. aus Zeitgründen auf eine ordnungsgemäße Ladungssicherung verzichtet werden soll. In der Praxis hat sich bewährt, dass bei Beladungsvorgängen der Fahrer/-in die Ladungssicherung durchführt, sich dann beim Verlader (oder seinem Beauftragten) meldet. Dieser schaut sich dann die Ladungssicherung kurz an und, sofern ...
Stand: 11.01.2019
Dialog: 2584
Grundsätzlich spricht rechtlich nichts dagegen, dass die Fahrer mit ihren eigenen Flurförderzeugen Be- und Entladearbeiten durchführen.Es ist der § 8 Arbeitsschutzgesetz "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" zu beachten und hier insbesondere der Absatz (2)."(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung ...
Stand: 29.04.2019
Dialog: 17577
eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist." Eine sichere Unterbringung von Dingen im Fahrzeug gehört somit zu den Grundpflichten eines jeden Fahrzeugführers. Verantwortlich ist aber auch der für den Einsatz des Fahrzeuges verantwortliche Vorgesetzte. Er muss u.a. dafür sorgen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist, dass der Fahrer regelmäßig und angemessen unterwiesen wird und dass dem Fahrer ...
Stand: 22.03.2019
Dialog: 2459
- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."Wenn die Ladung nicht oder nicht richtig gesichert ist, und der Fahrer sein Fahrzeug- selbst beladen hat,- mit beladen hat oder- bei der Beladung anwesend war, und noch vor der Abfahrt in die Ladungssicherung eingreifen kann/ die Ladungssicherung durchführen kann, dann hat er gegen ...
Stand: 27.12.2023
Dialog: 6244
Die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise, Höhenunterschiede zwischen der Ladefläche der Container und der Rampe zu überbrücken, ist nicht zulässig. Aus dem staatlichen Vorschriften ist uns zwar keine Vorschrift bekannt, die sich mit dieser Thematik beschäftigt, dafür aber aus den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Nach § 55 (3) der DGUV Vorschrift 70 (bisher: BGV D29) "Fahrzeuge" dürfen Sat ...
Stand: 22.09.2015
Dialog: 24812
der Pflichten / Verantwortung nicht zu. Die Richtlinie VDI 2700 ff. wendet sich an den Fahrer, Fahrzeughalter und Verlader. In § 412 Handelsgesetzbuch -HGB- heißt es. "...soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen." Zusammengefasst ergibt sich, dass alle ...
Stand: 22.01.2015
Dialog: 2773
Informationen können der DGUV Information 208-001 "Ladebrücken" entnommen werden. Hier ist u. a. nachzulesen:"Neigungswerte berücksichtigen Die Neigung von angelegten Ladebrücken darf 12,5 % oder 7° nicht überschreiten. Die Übergänge von der Ladebrücke zur Laderampe bzw. zum Fahrzeug dürfen keine Absätze oder hochstehenden Kanten aufweisen."Hinweis:Weitere Informationen können sich in der DIN EN 1 ...
Stand: 17.07.2024
Dialog: 43981
Beim Be- und Entladen von LKWs gelten u. a. folgende Verordnungen und technische Regeln des Arbeitsschutzes:Arbeitsstättenverordnung mit der ASR A1.8 "Verkehrswege" Betriebssicherheitsverordnung mit demAnhang 1, Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel, insbesondere dieNr. 1 Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln un ...
Stand: 26.07.2022
Dialog: 42477
ist, insbesondere aber an denjenigen, der unter eigener Verantwortung das Fahrzeug beladen hat." Ferner lassen die gefahrgutrechtlichen Vorschriften die Verlagerung der Pflichten/Verantwortung nicht zu. Die Richtlinie VDI 2700 ff. wendet sich ebenfalls an den Fahrer, Fahrzeughalter und Verlader. Zusammengefasst ergibt sich folgende Verantwortung für die Ladungssicherung:§ 412 HGB - beförderungssichere Verladung ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6168
von Fahrer und Dritten kommen kann, kommt die rechtliche Verantwortung des Verladers auch hier zum Tragen.Aus v.g Gründen ist eine Schulung zum Thema Ladungssicherung für das Verladepersonal unumgänglich. Es sollte in jedem Fall eine Schulung durch einen autorisierten Referenten stattfinden. Aus unserer Sicht braucht diese jedoch nicht die Dauer von 2 Tagen haben.Derartige Schulungen können unter Umständen ...
Stand: 25.04.2019
Dialog: 12770
Es gilt der Anhang 1 Nr. 1 - Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln - der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dort ist u. a. aufgeführt:"1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte so gering wie möglich gehalten wird. (…)"Darüber hinaus gelten die TRBS 2111 Tei ...
Stand: 10.09.2024
Dialog: 44004