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Wer hat die Oberaufsicht beim Be- und Entladen von Lastkraftwagen?

KomNet Dialog 21867

Stand: 27.08.2014

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung

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Frage:

Es bestehen Unklarheiten, wer beim Be- oder Entladen die Oberaufsicht hat, der Staplerfahrer oder der LKW -Fahrer? Gibt es dazu Vorschriften oder Vorgaben?

Antwort:

Die Praxis hat gezeigt, dass für die Vermeidung von Unfällen an Be- und Entladestellen gerade die Abstimmung zwischen Lagermeister und Fahrern über den Arbeitsablauf entscheidend ist.Aus Arbeitsschutzrecht und Straßenverkehrsrecht lässt sich keine grundsätzlich dem Fahrer des LKW oder dem Fahrer des Gabelstaplers zugewiesene „Oberaufsicht“ ableiten, zumal es sich bei diesen häufig um Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen handelt. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber im Verantwortungsbereich des jeweils anderen tätig, haben sie die dort geltenden Regelungen zu beachten: der Fahrer hält sich im Betrieb des Ladegutversenders/-Empfängers auf, dieser wiederum lässt seine Beschäftigten im/am fremden Fahrzeug tätig werden.

Die betroffenen Arbeitgeber haben gem. § 8 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG und § 6 der DGUV Vorschrift 1 besondere Informations- und Koordinierungspflichten wahrzunehmen.

Die Arbeitgeber haben vorab im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten schriftlich festzulegen. Dazu gehören  Weisungsbefugnisse und Kontrollpflichten an der Laderampe.

Die LKW-Fahrer müssen z.B. konkret über die Verhaltensregeln auf dem fremden Betriebsgelände informiert werden, es müssen Regelungen für die gegenseitige Nutzung von Betriebseinrichtungen bestehen und wem der Fahrer die Ladebereitschaft seines Fahrzeugs mitzuteilen hat.

Auf der Beladerseite muss festgeschrieben sein, wer vor Ladebeginn die ordnungsgemäße Sicherung der LKW an der Ladestelle und die Eignung der Fahrzeuge (samt Ausrüstung) für die vorgesehene Ladung beurteilt und welche Person die Beladung freigibt.

Bei Auswahl dieser Person und Übertragung der o.g. Aufgaben hat der Arbeitgeber gemäß § 7 des Arbeitsschutzgesetzes besonders auf Eignung und Befähigung dieser Person zu achten.

Über diese Arbeitsschutzrechtlichen Grundsätze hinaus stellt auch das Straßenverkehrsrecht Anforderungen an die gemeinsame Verantwortung der Beteiligten.

Um die Bedeutung der ordnungsgemäßen Ladungssicherung zu unterstreichen, fordert die Straßenverkehrsordnung/StVO  in § 22 die Pflichtenübertragung an einen „Verantwortlichen für Ladetätigkeiten“. Diese Person muss über besondere Befähigungen und weitreichende Weisungsbefugnisse verfügen. Daher handelt es sich in der Praxis meistens weder um LKW- noch Staplerfahrer. Diese Aufgabe wird häufiger an Führungskräfte (z.B. Hallenmeister) übertragen. Die „Oberaufsicht“ an der Ladestelle erfordert Übersicht, Kontrolle und Anweisungen. Zweckmäßigerweise liegt in den meisten Fällen der Schwerpunkt der Verantwortung auf der Seite des Betreibers einer Ladestelle (Hausrecht). Zum Abschluss der Beladung kommt jedoch immer noch einmal der Fahrer ins Spiel: er hat aufgrund des „Auffangtatbestandes“ § 23 der Straßenverkehrsordnung zu garantieren, dass die Ladung seines Fahrzeugs sicher ist.

Informationen zur Sicherheit beim Be- und Entladen sowie zur Ladungssicherung finden sie auch in Veröffentlichungen der Berufsgenossenschaften und in der VDI -Richtlinie 2700.