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Gibt es eine Vorschrift, nach der sich Fahrzeugführer durch falsch untergebrachte Ladung nicht selbst gefährden dürfen?

KomNet Dialog 2459

Stand: 22.03.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung

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Frage:

Gibt es ein Gesetz eine Vorschrift oder Regel, dass Fahrzeugführer sich durch falsch untergebrachte Ladung nicht selbst gefährden dürfen. Also zum Beispiel Dinge auf der Hutablage, Teile im Fußraum des Fahrers usw.?

Antwort:

Das Verhalten im Straßenverkehr regelt für alle Verkehrsteilnehmer die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Werden Beschäftigte beschäftigt, ist neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" als spezielle Rechtsnorm zu nennen.


Nach § 22 StVO ist die Ladung so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Die anerkannten Regeln der Technik sind dabei zu beachten.


Für die Beantwortung der Frage ist insbesondere § 23 StVO von Bedeutung: "Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und das die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. ...."

Im § 37 Abs.4 der DGUV Vorschrift 70 findet sich die Forderung: "Unternehmer und Versicherte haben die Ladung so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist." 


Eine sichere Unterbringung von Dingen im Fahrzeug gehört somit zu den Grundpflichten eines jeden Fahrzeugführers. Verantwortlich ist aber auch der für den Einsatz des Fahrzeuges verantwortliche Vorgesetzte. Er muss u.a. dafür sorgen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist, dass der Fahrer regelmäßig und angemessen unterwiesen wird und dass dem Fahrer die benötigten Hilfsmittel, beispielsweise zur Ladungssicherung, zur Verfügung stehen.