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Wer ist für die Ladungssicherung bei mit Kies beladenen LKW verantwortlich und wie sieht diese aus?

KomNet Dialog 1830

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung

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Frage:

Für die Ladungssicherung ist der Fahrzeugführer und der Verlader verantwortlich. Gilt das auch für LKW, die mit Sand bzw. Kies beladen werden? Wenn ja, wie sieht die Ladungssicherung beim Kies-LKW aus? Darf der verantwortliche Kieswerkleiter die LKW (Kunden) ohne Abplanung fahren lassen? Wer kann bei einem Unfall aufgrund mangelnder Ladungssicherung noch alles zur Rechenschaft gezogen werden? In welchem Gesetzestext finde ich entsprechende Vorschriften bzw. gibt es richterliche Entscheidungen zu o.g. Problemfällen?

Antwort:

Zur Frage 1: Die Ladungssicherungsvorschriften gelten auch für Fahrzeuge, welche mit Sand/Kies beladen sind.


Zur Frage 2: Schüttgüter dürfen nur so hoch aufgeschichtet werden, dass sie nicht über die Bordwand abrutschen können. Bordwände müssen dicht sein, Sand etc. muss angefeuchtet oder mit einer Plane versehen sein. Ggf. sind Silofahrzeuge zu verwenden.


Zur Frage 3: Der verantwortliche Verlader (Belader) darf nur beladen, wenn die Ladungssicherung gewährleistet werden kann, d.h. die erforderlichen Mittel zur Ladungssicherung müssen zur Verfügung stehen (z.B. dichte Bordwände, Plane). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kieswerkleiter berechtigt oder verpflichtet ist, Fahrzeuge festzuhalten, sollte mit einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe bzw.durch entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Kammern, Verbände, Gewerkschaften etc.) geklärt werden. KomNet als Beratungsinstitution des Arbeitsschutzes kann dazu keine Auskunft geben. 


Zur Frage 4: Ladungssicherung wird in der VDI 2700 allgemein angesprochen (s. a. Beschluss des OLG Koblenz vom 06.09.1991, Az: 1 Ss 265/91. Die öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeiten sind geregelt in: Fahrer: §§ 22,23 StVO Verlader: § 22 StVO (Beschluss des OLG Stuttgart vom 27.12.1982). Halter: §§ 30,31 StVZO Ferner greift noch § 37 der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge".


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.