Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen LKW-Aufsatzcontainer mittels Holzklötzen hochgesetzt werden, um Höhenunterschiede zwischen Höhe der Ladefläche der Container und der Rampe zu überbrücken?

KomNet Dialog 24812

Stand: 22.09.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung

Favorit

Frage:

Betrifft: Hochsetzen von Lkw-Aufsatzcontainer durch Unterlegen der Füße mit Holzklötzen. Im Versandbereich werden, um Höhenunterschiede zwischen Höhe der Ladefläche der Container und der Rampe zu überbrücken, Holzklötze unter die Füße der Container gelegt. Gibt es hierzu berufsgenossenschaftliche oder staatliche Regelungen?

Antwort:

Die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise, Höhenunterschiede zwischen der Ladefläche der Container und der Rampe zu überbrücken, ist nicht zulässig.

Aus dem staatlichen Vorschriften ist uns zwar keine Vorschrift bekannt, die sich mit dieser Thematik beschäftigt, dafür aber aus den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.

Nach § 55 (3) der DGUV Vorschrift 70 (bisher: BGV D29) "Fahrzeuge" dürfen Sattelanhänger und Wechselaufbauten nur auf Untergrund mit ausreichender Tragfähigkeit abgesetzt werden. Erforderlichenfalls sind Stützen zur Vergrößerung der
Aufstandsfläche – entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes – zu unterlegen.

Nach dem Punkt 3.2 der DGUV Information 214-079 (bisher: BGI 598) "Sicherer Umgang mit Wechselbehältern" darf die Länge der Stützbeine nicht durch Unterbauen der Stützen provisorisch vergrößert werden, da der Wechselbehälter beim Unterfahren von der Unterbauung gestoßen werden könnte. Bei Bedarf müssen teleskopierbare Stützen verwendet werden.
Es ist darauf zu achten, dass immer alle vier Teleskop-Stützbeine auf die gleiche Abstellhöhe eingestellt sind.

Steckvorrichtungen oder Federstecker der teleskopierbaren Stützbeine sind unverlierbar auszuführen.

Für weitere Detailfragen empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der BG Verkehr.