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Kann ich als Verlader meine Pflichten zum Thema Ladungssicherung komplett an einen Spediteur vertraglich übertragen?

KomNet Dialog 2773

Stand: 22.01.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung

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Frage:

Kann ich als Verlader meine Pflichten zum Thema Ladungssicherung vertraglich komplett an einen Spediteur übertragen? Ich denke nicht nur an die Pflichten nach HGB sondern insbesondere nach der StVO bzw. VDI 2700 ff usw. Könnte ich dann als Verlader bei einem schweren Unfall noch strafrechtlich belangt werden?

Antwort:

Unseres Erachtens kann ein Verlader seine Pflichten / Verantwortung nicht an Dritte übertragen.

In Kommentierungen und Gerichtsurteile zu § 22 Straßenverkehrsordnung -StVO- "Ladung" heißt es: "...dass diese Vorschrift sich nicht nur an den Führer und Halter des Fahrzeuges richtet, sondern an jeden, der für die ordnungsgemäße Verstauung der Ladung verantwortlich ist, insbesondere aber an denjenigen, der unter eigener Verantwortung das Fahrzeug beladen hat."

Weiter führt der § 315 b Strafgesetzbuch -StGB- auf: "Im Zusammenhang mit der Ladungssicherung kommen als Täter alle in Betracht, die eine Pflicht nach Ladungssicherung trifft und die in Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Pflicht gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllen." Die gefahrgutrechtlichen Vorschriften lassen die Verlagerung der Pflichten / Verantwortung nicht zu. Die Richtlinie VDI 2700 ff. wendet sich an den Fahrer, Fahrzeughalter und Verlader.

In § 412 Handelsgesetzbuch -HGB- heißt es. "...soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen." Zusammengefasst ergibt sich, dass alle an Güterversand und Gütertransport Beteiligten Verantwortung für die Ladungssicherung tragen.