Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gilt die Verantwortung des Fahrers für die Ladungssicherung auch dann, wenn die Ladung in der Wechselbrücke verplombt ist?

KomNet Dialog 6244

Stand: 27.12.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung

Favorit

Frage:

Grundsätzlich ist auch der Fahrer für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich. Gilt dies auch dann, wenn er eine vom Verlader beladene und verplombte Wechselbrücke übernimmt? Der Fahrer war bei der Beladung nicht zugegen und hatte auf Grund der Verplombung keine Möglichkeit, die Ladung später hinsichtlich der Ladungssicherung in Augenschein zu nehmen?

Antwort:

Grundsätzlich ist der Fahrzeugführer mit für die Ladungssicherung verantwortlich. Dies ergibt sich u. a. aus  § 22 "Ladung" der Straßenverkehrsordnung -StVO-.


§22 (1) StVO: "Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."


Wenn die Ladung nicht oder nicht richtig gesichert ist, und der Fahrer sein Fahrzeug

- selbst beladen hat,

- mit beladen hat oder

- bei der Beladung anwesend war, und noch vor der Abfahrt in die Ladungssicherung eingreifen kann/ die Ladungssicherung durchführen kann, dann hat er gegen den § 22 StVO verstoßen.


Zusammenfassend gesagt, eine Ahndung aufgrund von § 22 StVO ist gegenüber dem Fahrzeugführer nur möglich, wenn dieser eine direkte Einwirkungsmöglichkeit auf die Ladungssicherung gehabt hätte.


Übernimmt der Fahrzeugführer aber z.B. eine verplomte Wechselbrücke und hat keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Ladungssicherung, dann kann sich seine Verantwortung aus § 23 "Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers" der StVO ergeben.


§ 23 StVO "Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers":

"(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein."


Vor der Abfahrt muss der Fahrzeugführer prüfen, ob z. B. Anhaltspunkte für nicht oder nicht ausreichend gesicherte Ladung vorhanden sind (z. B. ausgebeulte Plane, einseitige Gewichtsverlagerung). Auch abweichendes Fahrverhalten des Fahrzeuges kann einen Hinweis auf verrutschte Ladung geben. Hier müsste dann der Fahrer das Erforderliche veranlassen, damit diese Mängel behoben werden."


Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei einer verplombten Wechselbrücke, sich eine Verantwortung des Fahrers nach § 23 der StVO ergibt, wenn er vor oder nach Fahrtantritt wahrnehmbare Ladungssicherungsmängel nicht behebt oder beheben lässt.


Auf die Anforderungen zur Ladungssicherung beim Transport gefährlicher Güter gem. Verordnung GGVSEB und ADR (Kap. 7.5.7) weisen wir hin.