Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie ist die rechtliche Situation, wenn fremde Speditionsfirmen mit ihren mitgebrachten Staplern auf unserem Betriebsgelände ihre Fahrzeuge be- und entladen?

KomNet Dialog 17577

Stand: 29.04.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung

Favorit

Frage:

Wir werden immer wieder von Speditionen um Erlaubnis gebeten, für die Beladung ihrer Fahrzeuge die eigenen Huckepackstapler benutzen zu dürfen, um bei der Beladung Zeit zu sparen. Bisher habe ich das immer abgewendet, da ich es aus vielen Gründen für sehr bedenklich halte, mitgebrachte Fremdstapler von fremden Fahreren auf unserem Betriebsgelände fahren zu lassen. Wie ist die rechtliche Situation in einem solchen Fall?

Antwort:

Grundsätzlich spricht rechtlich nichts dagegen, dass die Fahrer mit ihren eigenen Flurförderzeugen Be- und Entladearbeiten durchführen.

Es ist der § 8 Arbeitsschutzgesetz "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" zu beachten und hier insbesondere der Absatz (2).


"(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

(2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben."


Die Nutzung von Flurförderzeugen sollte in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. 

Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Fahrer des Flurförderzeugs die Eignung nach § 7 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" besitzt.


Nähere Informationen zum Thema bietet das Merkblatt "Betriebsfremde Flurförderzeuge" der BGHW.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie unter http://publikationen.dguv.de