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KomNet-Wissensdatenbank

Wer muss letztendlich Sicherungsmaterial für die Ladungssicherung bereitstellen?

KomNet Dialog 6168

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung

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Frage:

Für die Sicherung der Ladung sind verschiedene Personengruppen zuständig. Wer muss denn nun letztendlich das Sicherungsmaterial (Spanngurte u.ä.) bereitstellen? Der Spediteur oder der Verlader?

Antwort:

Beim Thema "Ladungssicherung" kann ein Verlader seine Pflichten/Verantwortung grundsätzlich nicht an Dritte übertragen. In Kommentierungen und Gerichtsurteilen zu § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO) "Ladung" heißt es: "...dass diese Vorschrift sich nicht nur an den Führer und Halter des Fahrzeuges richtet, sondern an jeden, der für die ordnungsgemäße Verstauung der Ladung verantwortlich ist, insbesondere aber an denjenigen, der unter eigener Verantwortung das Fahrzeug beladen hat." Ferner lassen die gefahrgutrechtlichen Vorschriften die Verlagerung der Pflichten/Verantwortung nicht zu. Die Richtlinie VDI 2700 ff. wendet sich ebenfalls an den Fahrer, Fahrzeughalter und Verlader. Zusammengefasst ergibt sich folgende Verantwortung für die Ladungssicherung:

§ 412 HGB - beförderungssichere Verladung - der Absender!

§ 412 HGB - betriebssichere Verladung - der Frachtführer!

§ 31 StVZO - Ausrüstung des Fahrzeugs - der Fahrzeughalter!

Jede der v. g. Personen trägt für ihren Bereich die Verantwortung. Kostenfragen sind ggf. vertraglich zu regeln. 


Auch wenn es nicht klar geregelt ist, wer die Mittel zur Ladungssicherung bereitstellen muss, ist es Gang und Gäbe, dass die Fahrzeughalter in diese Verantwortung gehen.

Sie statten ihre Fahrzeuge entsprechend den Vorgaben der Versender mit den benötigten Hilfsmitteln für die Ladungssicherung aus.

Es ist dringend zu empfehlen Art, Umfang und Gestellungspflicht vertraglich zwischen Versender und Logistikdienstleistern zu regeln.


Da hier auch straßenverkehrsrechtliche Aspekte betroffen sind, zu denen KomNet keine Beratung anbietet, sollte die zuständige Straßenverkehrsbehörde angesprochen werden.