Seitentitel
KomNet-Wissensdatenbank
Welche gesetzlichen Vorgaben oder Hilfestellungen gibt es, damit die Gefährdungsbeurteilung für die (seitliche) Be- und Entladung von LKW mit unterschiedlichen, großen und schweren Gütern fachlich gut wird?
KomNet Dialog 42477
Stand: 09.10.2018
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Bei unserem Neugeschäft wird Ware seitlich aus dem LKW be- und entladen. Die Waren haben unterschiedliche Längen (3,0 - 10 m und mehr) und das Gewicht geht von 100 kg bis 8 to. Die Formen gehen von Rohre bis große Kisten. Wo kann ich über die gesetzlichen Vorgaben oder Hilfstellungen lesen damit meine Gefährdungsbeurteilung fachlich gut wird?
Antwort:
Beim Be- und Entladen von LKWs gelten u.a. folgende Verordnungen und technische Regeln des Arbeitsschutzes:
Arbeitsstättenverordnung mit der ASR A1.8 Verkehrswege
Betriebssicherheitsverordnung mit dem
Anhang 1, Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel, insbesondere die
Nr. 1 Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln und
Nr. 2 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen -Allgemeine Anforderungen– und
Die Unfallverhütungsvorschrift:
DGUV Vorschrift 68, Flurförderzeuge
Folgende, teilweise sehr umfangreiche Broschüren und Arbeitshilfen können hilfreich sein:
Von der BAuA der
Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung, Handbuch für Arbeitsschutzfachleute, Teil 2, Nr. 1.3 Transport und mobile Arbeitsmittel
Die Gesprächsleitfäden (für staatliche und berufsgenossenschaftliche Aufsichtspersonen) aus dem Projekt Transport der GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie), in den Jahren 2010 bis 2012
Die sehr umfangreiche BGHM Information 108 Be- und Entladen von Fahrzeugen
Bei der BGETM gibt es eine Broschüre / ein Dokument zur Gefährdungsbeurteilung Praxishilfe für Ladungssicherung
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.