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KomNet-Wissensdatenbank

Darf eine zu sichernde Ladung mit einer Höhe über 2 m ohne Absturzsicherung betreten werden?

KomNet Dialog 3964

Stand: 25.11.2016

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung

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Frage:

In einem Betrieb werden große Holzverschläge (Höhe 4 m) auf Tieflader verladen. Zum Anbringen des Kantenschutzes unterhalb der Zurrgurte besteigt eine Person den Verschlag mit Hilfe eine Stehleiter. Bei diesen Arbeiten besteht also eine Absturzgefahr aus einer Höhe von mehr als 2 Metern. Da diese Arbeiten an wechselnden Orten auf einem großen Platz durchgeführt werden, gibt es zurzeit keine Möglichkeit irgendwo eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz anzuschlagen. Das Arbeiten mit einem Arbeitskorb an einem Gabelstapler würde den Zeitaufwand für das Durchführen dieser Arbeiten erheblich steigern. Meine Frage: Wie wird in anderen Betrieben gearbeitet? Gibt es bereits praktische Lösungen aus anderen Betrieben?

Antwort:

Das Arbeitsverfahren ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- vom Arbeitgeber zu bewerten und festzulegen.

Zur Auswahl des Arbeitsverfahrens nennt die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-  Mindestanforderungen. Sie nennt im Anhang 1, Ziffer 3.1 Anforderungen an das zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen, insbesondere...

"3.1.4 Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen

a) wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und b) die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können."

Umfangreiche Informationen zum sicheren Umgang mit Leitern und Tritten werden in der gleichnamigen DGUV Information 208-016 (bisher: BGI 694) "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" angeboten.

Das Verlassen der Leiter/Begehen der zu sichernden Ladung ist in Höhen über 2 Metern wegen fehlender Absturzsicherungen nicht zulässig.

Weitere Arbeitsverfahren:

- Für den Personentransport zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen können Krane oder Flurförderzeuge mit hierfür vorgesehenen Personenkörben eingesetzt werden, wenn sowohl der Kran oder das Flurförderzeug als auch der mit diesem Gerät eingesetzte Personenkorb nach Herstellerangaben hierfür speziell zugelassen sind.

-  Verwendung eines Rollgerüstes oder eines stationären Gerüstes.

Zum Thema „stationäres Gerüst“ finden Sie Aussagen in der DGUV Information 214-017 (bisher: BGI 5005) "Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern".

Beim Be- und Entladen von Absetzmulden werden häufig stationäre Bühnen verwendet, mit denen die Montage von Planen und deren Abnahme sicher durchgeführt werden können.
Der beladene Tieflader kann ohne Ladungssicherung im Schritttempo durch eine geeignete, feste Bühne gefahren werden, so dass die erforderlichen Arbeiten von beiden Seiten durchgeführt werden können. Um Unterschiede in der Breite der LKW ausgleichen, bzw um Unvermögen der LKW - Fahrer zu kompensieren, können die Teile der Bühne (jede Seite eine) verschieblich gestaltet sein. 

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie unter www.dguv.de/publikationen.