Ergebnisse 1 bis 18 von 18 Treffern
Ja, die Aufgaben können auf mehrere Beschäftigte aufgeteilt werden. Es entspricht durchaus der gängigen Praxis, dass Teilaufgaben von den Aufzugs-Wartungsfirmen übernommen werden. Allerdings bestehen die Verpflichtungen des Betreibers weiter; d.h. er muss die Durchführung und Erledigung dieser Aufgaben überwachen und kontrollieren. Die Aufteilung ist zu dokumentieren und im Prüfbuch abzulegen. ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 3007
und Kosten) miteinander abstimmen. Die Gefährdungsbeurteilung muss jeder Arbeitgeber selbstständig anfertigen. Dabei wird der Aufzug als Arbeitsmittel mit den von ihm ausgehenden Gefährdungen bei der Nutzung durch die Beschäftigten betrachtet. Ergeben sich Gefährdungen aus der gemeinsamen Nutzung der Anlage mit den Beschäftigten der anderen Arbeitgeber, müssen die Arbeitgeber sich hinsichtlich ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 27540
. das Haus nur von dem Eigentümer genutzt, ist keine Gefährdungsbeurteilung erforderlich.Eine Gefährdungsbeurteilung ist jedoch nötig, wenn der Wohnungs- bzw. Hauseigentümer Arbeitgeber ist und der Aufzug zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe genutzt wird.Eine private Aufzugsanlage unterliegt dann den gleichen Sachanforderungen, Technischen Regeln und Prüffristen wie eine überwachungsbedürftige Anlage ...
Stand: 08.09.2020
Dialog: 42825
Nein! Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln, dazu zählen auch Aufzüge, die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 3 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV). Geeignete Schutzmaßnahmen sind u. a. die wiederkehrenden Prüfungen. Umfang und Fristen sind durch den Arbeitgeber ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 24307
Nach § 3 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Für Aufzugsanlagen gilt dies nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV ...
Stand: 25.09.2024
Dialog: 44016
von Arbeitsmitteln, sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen hat der Arbeitgeber über die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die Frist für die wiederkehrende Prüfung ist so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen welche Voraussetzungen die zur Prüfung ...
Stand: 14.08.2024
Dialog: 43987
Zustand erhalten werden. Sofern sich der Stand der Technik in Bezug auf das zu erreichende Schutzniveau ändert, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Kommt man hierbei zu der Erkenntnis, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, sollten dies nach Möglichkeit technische Maßnahmen sein.In diesem Fall müssen beide Arbeitgeber, die Stadt ...
Stand: 26.06.2019
Dialog: 42761
auf die Beschaffenheit für bereits verwendete Arbeitsmittel nach sich zieht. Die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung älterer Arbeitsmittel kann auch über ergänzende Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung des T-O-P-Prinzips gewährleistet werden. Hierbei ist auch dem Verbesserungsgrundsatz gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Rechnung zu tragen.Bei der Ableitung ...
Stand: 22.04.2021
Dialog: 43269
Der Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat vor der Verwendung des Lastenaufzugs eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere die Quetsch- und Einklemmgefahren zwischen dem offenen Fahrkorb und der Schachtwand zu berücksichtigen. Um ...
Stand: 24.05.2017
Dialog: 29353
an die Klappe zu stellenden Anforderungen (siehe z.B. DIN EN 81/1 und EN 81/2 jeweils Ziffer 8.12) erfüllt sind Ob vorstehende Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu klären. Auf die Technische Regel für Betriebssicherheit - TRBS 1121 "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen" www.baua.de/trbs weisen wir hin. ...
Stand: 27.01.2017
Dialog: 13822
organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden. Die Erfüllung der Anforderungen ist mit einer Gefährdungsbeurteilung nachzuweisen. Die in der TRBS 2181 enthaltenen Anforderungen sind dabei zu berücksichtigen. 2. Aufschaltung zu einem Sicherheitsdienst in den Abend- und Nachtstunden Bei der Aufschaltung zu einem Sicherheitsdienst müssen die Anforderungen der TRBS 2181 eingehalten werden, insbesondere ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 5890
Nach § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - dürfen Arbeitsmittel, der Aufzug ist auch ein Arbeitsmittel, erst dann verwendet werden, wenn der Arbeitgeber1.eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,2.die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und3.festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ...
Stand: 14.01.2025
Dialog: 27770
Unabhängig von einer ggfs. durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung hat entsprechend §3 (1) ÜAnlG der Betreiber dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Anlagen so errichtet, geändert und betrieben werden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen gewährleistet ist. Des Weiteren darf der Arbeitgeber/“Betreiber“ gemäß §5 (1) BetrSichV nur solche ...
Stand: 27.01.2022
Dialog: 43627
eingewiesene Personen,- befähigte Personen und- Fachkräfte von Aufzugsfirmen."Ob der von Ihnen bestimmte Techniker die o.g. Voraussetzungen erfüllt, ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu bestimmen. ...
Stand: 23.05.2024
Dialog: 42302
und anderer im Einzelfall vorhandenen Bedingungen. Zur Festlegung der Einzelheiten ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich zur Ermittlung der zu treffenden Maßnahmen. In den bestehenden Vorschriften wird gefordert, dass der Fahrkorb nicht aus Werkstoffen bestehen darf, die durch ihre zu leichte Entflammbarkeit oder durch die entstehende Art und Menge von Gasen und Rauch gefährlich ...
Stand: 27.01.2017
Dialog: 4139
zum Bauaufzug gesichert? Fest installierte Güteraufzüge sind i.d.R. mit zwangsgesteuerten Zugangssicherungen ausgerüstet, die bei Bauaufzügen nicht zum Ausrüstungsstandard gehören. - Der Bauaufzug ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Zusammenfassung: Sollte kein klarer Grund für eine Befristung der Maßnahme vorhanden sein, ist die Montage eines stationären Güteraufzuges erforderlich ...
Stand: 27.01.2017
Dialog: 6663
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist festgelegt, dass der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten hat. Eine Aufzugsanlage ist ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV (§ 2 Abs. 1 BetrSichV).Somit muss der Arbeitgeber ermitteln und festlegen ...
Stand: 17.05.2024
Dialog: 43951
nach sich zieht. Die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung älterer Arbeitsmittel kann auch über ergänzende Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung des T-O-P-Prinzips gewährleistet werden. Hierbei ist auch dem Verbesserungsgrundsatz gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Rechnung zu tragen (Nummer 2.2, Abs. 3 Empfehlungen zur Betriebssicherheit (EmpfBS 1114 ...
Stand: 26.02.2021
Dialog: 43457