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(nicht die Herstellung eines neuen Stoffes) mit von anderen Herstellern und/oder Importeuren bezogenen Stoffen, sind diese nach REACH registriert und erfolgt die Verwendung ausschließlich im Rahmen der von den Herstellern/Importeuren vorgegebenen Verwendungs- und Expositionsszenarien, sind keine weiteren Aktivitäten erforderlich. Werden die Stoffe/Zubereitungen außerhalb der von den Herstellern/Importeuren ...
Stand: 16.06.2016
Dialog: 4691
Sie sollten Ihre Lieferanten (Hersteller/Importeure) direkt auf das Thema ansprechen, denn nur von diesen können Sie die gewünschte Zusage erhalten. Wenn es sich um großvolumige Rohstoffe handelt, können Sie weitgehend sicher sein, dass der Hersteller/Importeur seine Verpflichtungen unter REACH kennt und auch erfüllen wird. Für kleinere Stoffmengen kann im Einzelfall nicht vorhergesagt werden, ob ...
Stand: 14.07.2016
Dialog: 4851
REACH ist eine Verordnung, die sich auf Stoffe bezieht. Somit ist eine Formulierung, also eine Zubereitung aus verschiedenen Stoffen oder Zubereitungen, als solche nicht registrierpflichtig. Die Stoffe der Formulierung selber sind jedoch vom Hersteller/Importeur zu registrieren, wenn der betreffende Stoff die Mengengrenze von 1 t/a (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH ...
Stand: 21.07.2016
Dialog: 4826
die Registrierung von Stoffen, nicht von Zubereitungen (in diesem Fall Compounds). Als Hersteller/Importeur einer Zubereitung sind Sie für die Registrierung der (Inhalts-)stoffe der von Ihnen hergestellten/importierten Zubereitungen verantwortlich, wenn der jeweilige Stoff die Mengenschwelle von 1 t/a(Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006) überschreitet. Polymere sind (noch ...
Stand: 24.06.2016
Dialog: 4866
Grundsätzlich ist zuerst die Frage zu stellen, wie Kohle aus Kokosnüssen im Hinblick auf REACH zu bewerten ist. Kohle ist als Naturstoff in Anhang V, 7. von der REACH Registrierung ausgenommen. Dies gilt aber nur für bergmännisch abgebaute Kohle. Synthetisch durch Verkokung aus Holz oder ähnlichen Materialien (wie z. B. Kokosnuss) hergestellte Kohle gilt im Sinne von REACH nicht als Naturstoff (si ...
Stand: 08.08.2017
Dialog: 29941
Alle Stoffe als solche oder in einer oder mehreren Zubereitungen, die Sie in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Kalenderjahr (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006) importieren oder herstellen, müssen Sie registrieren lassen. Das bedeutet: Der Hersteller bzw. der Importeur eines Stoffes sowie der Importeur von Zubereitungen (wenn für die Einzelstoffe ...
Stand: 22.06.2016
Dialog: 4827
Die REACH-Verordnung definiert Verpflichtungen für die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender von chemischen Stoffen und Zubereitungen. Da also die Herstellung/Produktion eines Stoffes gemeint ist, gelten die Pflichten unter REACH für den Betreiber einer Produktionsanlage, aber nicht für den Anlagen-Hersteller oder den Anlagen-Händler. In Anhang VII der REACH-Verordnung ...
Stand: 05.08.2016
Dialog: 5629
Die Antwort zu Ihrer Frage finden Sie in der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006):"Artikel 56 Allgemeine Bestimmungen(1) Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender darf einen Stoff, der in Anhang XIV aufgenommen wurde, nicht zur Verwendung in Verkehr bringen und nicht selbst verwenden, es sei denn,(...) die Verwendung(en) dieses Stoffes als solchem oder in einem Gemisch ...
Stand: 14.09.2023
Dialog: 43807
Die Registrierung eines Stoffes kann nur durch eine innerhalb der EU ansässige natürliche oder juristische Person erfolgen. Im Falle der von Ihnen beschriebenen Herstellung von Stoffen im außereuropäischen Raum und dem Export aus der Schweiz in die EU ist also Ihr Abnehmer der Importeur im Sinne der REACH-Verordnung, somit registrierungspflichtig. Wollen Sie die Registrierung selbst durchführen ...
Stand: 08.07.2016
Dialog: 4909
/Importeur zu. Werden diese Stoffe für Zubereitungen/Formulierungen eingesetzt oder zu anderen Stoffen weiterverarbeitet, ist die entscheidende Frage, ob neue Stoffe durch chemische Umsetzung entstehen oder lediglich eine physikalische Mischung. Entsteht nur eine Mischung, hat der Hersteller nur darauf zu achten, dass er die Stoffe entsprechend den Angaben des Stoffherstellers verwendet ...
Stand: 14.07.2016
Dialog: 4785
Wenn die Chemikalie für andere Verwendungsbereiche registriert wurde, besteht die Möglichkeit den Lieferanten (Hersteller, Importeur, nachgestellter Anwender oder Händler), schriftlich eine Verwendung mitzuteilen, damit diese zur identifizierten Verwendung wird. Falls Sie das nicht wünschen, oder der Lieferant nicht bereit ist, die Verwendung aufzunehmen, müssen Sie prüfen, ob Sie eine eigene ...
Stand: 05.07.2016
Dialog: 4828
oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler;32. Lieferant: Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt; 34. Abnehmer: Nachgeschalteter Anwender oder Händler, dem ein Stoff oder ein Gemisch geliefert wird;17. Akteure: (Akteure ...
Stand: 11.07.2023
Dialog: 43800
an. Um Doppelarbeit zu vermeiden, auch doppelte Tierversuche, werden alle Hersteller und Importeure eines Stoffes in ein "SIEF" = Substance Information Exchange Forum zusammengeführt. Diese sollten dann in einem Konsortium die Registrierung durchführen. Opt out Kriterien, um am Konsortium nicht teilzunehmen sind gegeben, siehe Artikel 11, Absatz 3. Fehlende Studien und die Kosten für die Bewertung ...
Stand: 23.06.2016
Dialog: 4864
-)Stoffe dar und sind bei deren Registrierung zu berücksichtigen. Die Verantwortung für deren Registrierung liegt beim Hersteller/Importeur dieser Stoffe, und mittelbar bei den Kunden als nachgeschaltete Anwender. Diese müssen ihre eigenen Verwendungen und die der ihnen nachgeschalteten Lieferkette berücksichtigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt entstehen dem Mutterkonzern somit keine Registrierungs ...
Stand: 05.04.2018
Dialog: 42202
1. Die Herstellung von Zubereitungen (also Mischungen) aus Stoffen, die registriert sind, bedarf keiner weiteren Registrierung. Der Hersteller der Zubereitung ist ein nachgeschalteter Anwender (NA). Er muss überprüfen, ob seine Verwendungen mit den Expositionsszenarien bzw. Verwendungs- und Expositionskategorien, die ihm sein Vorlieferant gegebenenfalls mit dem Sicherheitsdatenblatt liefert, abged ...
Stand: 19.07.2016
Dialog: 4645