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Wann müssen Formulierungen, die aus meldepflichtigen und nicht-meldepflichtigen Chemikalien bestehen, registriert werden?

KomNet Dialog 4826

Stand: 21.07.2016

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Artikel, Produkte, Erzeugnisse

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Frage:

Was ist mit Formulierungen, fest und/oder flüssig, die aus meldepflichtigen Chemikalien und nicht meldepflichtigen Chemikalien bestehen. Wann muß hier registriert werden?

Antwort:

REACH ist eine Verordnung, die sich auf Stoffe bezieht. Somit ist eine Formulierung, also eine Zubereitung aus verschiedenen Stoffen oder Zubereitungen, als solche nicht registrierpflichtig. Die Stoffe der Formulierung selber sind jedoch vom Hersteller/Importeur zu registrieren, wenn der betreffende Stoff die Mengengrenze von 1 t/a (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006) überschreitet. Dies gilt auch für die vorgesehenen Verwendungen. Ist Ihre Verwendung in der Formulierung nicht benannt, können Sie diese entweder über den Hersteller mit registrieren lassen oder Sie müssen gemäß Art. 37 Nr. 4 der am 18.12.2006 vom Europäischen Rat endgültig beschlossenen REACH-Verordnung einen gesonderten Stoffsicherheitsbericht für die durch den Hersteller/Importeur nicht abgedeckten Verwendungszweck vorlegen.