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Was ist, wenn man mit einem Produkt erst auf Grund erhöhter Absatzzahlen plötzlich unter die REACH-Verordnung fällt?

KomNet Dialog 4827

Stand: 22.06.2016

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registranten / Registrierer

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Frage:

Was ist, wenn man mengenmäßig mit dem Produkt nicht unter Reach fällt und plötzlich damit Erfolg hat, so dass die Mengenbegrenzung überschritten wird?

Antwort:

Alle Stoffe als solche oder in einer oder mehreren Zubereitungen, die Sie in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Kalenderjahr (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006) importieren oder herstellen, müssen Sie registrieren lassen.
Das bedeutet: Der Hersteller bzw. der Importeur eines Stoffes sowie der Importeur von Zubereitungen (wenn für die Einzelstoffe die Mengenschwellen überschritten sind) muss registrieren. Der nachgeschaltete Anwender hat nicht die Möglichkeit zu registrieren.
Sollte erst nach Ablauf der Vorregistrierungsfrist die Mengenschwelle von 1 t/a überschritten werden, gibt es die Möglichkeit, den Stoff nachträglich vorzuregistrieren (Art. 28 Abs. 6). Diese nachträgliche Vorregistrierung muss spätestens 6 Monate nach Überschreiten der Mengenschwelle und mindestens 12 Monate vor dem jeweiligen Stichtag für die Registrierung erfolgen (da REACH zum 1. Juni 2007 in Kraft tritt, wäre der Stichtag für die Registrierung von Stoffen in Mengen von 1-10 t/a Mitte 2018, so dass Mitte 2017 letztmalig Vorregistrierungen für diese Stoffe möglich wären). Erfolgt die Überschreitung der Mengenschwelle weniger als 12 Monate vor dem Stichtag, wird der Stoff wie ein „Non-Phase-in-Stoff“ behandelt, d.h. die Registrierung müsste vor Überschreitung erfolgen.