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Muss der Anlagenhersteller die in der Anlage produzierten Stoffe registrieren oder der Käufer der Anlage?

KomNet Dialog 5629

Stand: 05.08.2016

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registranten / Registrierer

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Frage:

Wir entwickeln und verkaufen Anlagen zur Erzeugung von Chlordioxid in situ in einem Reaktor, Ozon durch elektrochemische Prozesse und Chlor durch Elektrolyse. Wie ist das einzuordnen? Müssen die Käufer, also unsere Endkunden, dann diese Gase registrieren, wenn sie mehr als 1 Tonne/Jahr mit der Anlage herstellen, oder müssen wir die entstehenden Stoffe (Gase) registrieren, weil sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Anlage entstehen ? Die Chemikalien, die wir zu den Chlordioxidanlagen verkaufen sind Verdünnungen von Konzentraten, die wir hier verdünnen (also eine Formulierung!?) und somit wohl nicht registierungspflichtig!

Antwort:

Die REACH-Verordnung definiert Verpflichtungen für die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender von chemischen Stoffen und Zubereitungen. Da also die Herstellung/Produktion eines Stoffes gemeint ist, gelten die Pflichten unter REACH für den Betreiber einer Produktionsanlage, aber nicht für den Anlagen-Hersteller oder den Anlagen-Händler.

In Anhang VII der REACH-Verordnung sind die Anforderungen an einen Stoff aufgelistet, der in Mengen von 1 Tonne/Jahr (t/a) oder mehr hergestellt oder importiert wird. Bei Mengen größer als 10 t/a gilt zusätzlich Anhang VIII, bei Mengen >100 t/a zusätzlich Anhang IX und bei > 1.000 t/a zusätzlich Anhang X. Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen an die Registrierung bestehen für isolierte und transportierte Zwischenprodukte (Artikel 18) sowie für standortinterne isolierte Zwischenprodukte (Artikel 17). Nicht-isolierte Zwischenprodukte (im Sinne von Artikel 3 Ziffer 15 Buchstabe a der REACH-Verordnung) sind vom Anwendungsbereich von der REACH-Verordnung ausgenommen (Artikel 2 Buchstabe c).

Die Betreiber der von Ihnen gelieferten Anlagen sind entsprechend der von ihnen produzierten Mengen verpflichtet, die in der REACH-Verordnung geforderten Daten bei der Behörde einzureichen. Nach dem OSOR-Prinzip (= "one substance, one registration") besteht allerdings die grundsätzliche Pflicht, dass große, mittlere und kleine Hersteller den gleichen Stoff gemeinsam anmelden. Ihre Kunden sollten daher die in Rede stehenden Stoffe (Cl2, ClO2 und O3) unter REACH zuerst einmal vorregistrieren lassen. Vorregistrierungen, genauer gesagt nachträgliche Vorregistrierungen sind innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen Herstellung des Stoffes (>1t/a) und mindestens 12 Monate vor der in Artikel 23 genannten Frist durchzuführen. Somit können weiterhin bis zum 1. Juni 2017 Vorregistrierungen durchgeführt werden. Die eigentliche Registrierung sollte dann in Konsortien zusammen mit den großen Produzenten erfolgen. Die Chemikalien-Konzentrate, die Sie verdünnen, müssen von Ihren Lieferanten (Herstellern bzw. Importeuren) unter REACH registriert werden.