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Fachkundig im Sinne von § 22 Abs.2 Nr.2 Jugendarbeitsschutzgesetz kann jede Person sein, die über die notwendigen Kenntnisse im Arbeitsschutz verfügt und der die Aufgabe obliegt, Jugendliche mit gefährlichen Arbeiten auszubilden. Sie sollte vom Arbeitgeber schriftlich benannt sein. ...
Stand: 16.04.2019
Dialog: 4313
von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der "Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit" ausgesetzt sind. (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit 1.dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, 2.ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen ...
Stand: 09.04.2020
Dialog: 11830
Die Beschäftigung von Jugendlichen ist im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG - geregelt. Jugendliche dürfen nach § 22 Abs.1 JArbSchG u.a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 19396
Jugendliche Auszubildende dürfen im Rahmen ihrer Ausbildung in einer Sauna für Saunadienste (Sauna-Aufguss) eingesetzt werden, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist (§ 22 Abs.2 JArbSchG). Im Ausbildungsberuf "Fachangestellte/r für Bäderbetriebe" sehen wir das Erfordernis als gegeben an.Hinsichtlich ...
Stand: 29.01.2018
Dialog: 42171
Jugendlicher, soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und 3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie auf nicht gezielte ...
Stand: 09.07.2023
Dialog: 15275
wenn,dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist,der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.Hinweis: Die in der Gefahrstoffverordnung geforderten Maßnahmen sind selbstverständlich einzuhalten bzw. durchzuführen und das entsprechende technische Regelwerk - TRGS ist zu beachten. Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung ...
Stand: 24.04.2019
Dialog: 6909
Ausbildungszieles erforderlich ist,ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist undder Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird."Wird der Luftgrenzwert erreicht oder überschritten, gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.Außerdem dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, "die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 23271
Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten im Sinne des § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz beschäftigt werden. Darunter fallen auch Arbeiten, bei denen die Jugendlichen schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind.Dieses Beschäftigungsverbot gilt nicht, wenn1. die Beschäftigung zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist2. der Schutz der Jugendlichen ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 28130
nicht erkennen oder nicht abwenden könnenmit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sindDieses Verbot gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, sofern dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen ...
Stand: 08.07.2024
Dialog: 22573
anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind...Die Verbote gelten nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz ...
Stand: 03.04.2025
Dialog: 20587
sind, ausgenommen, sofern der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Wie diese Aufsicht im Einzelfall sichergestellt werden muss, wird in den Vorschriften nicht näher erläutert, sondern ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Es wird aber im Allgemeinen davon ausgegangen, dass der Fachkundige den Jugendlichen bei der Durchführung der gefährlichen Arbeiten ...
Stand: 11.02.2025
Dialog: 21141
folgenden Arbeiten dürfen Schülerinnen und Schüler beschäftigt werden, soweit· sie zur Erreichung des Praktikumszieles erforderlich sind;· der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist;· der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung) unterschritten wird und· in Betrieben, für die eine Betriebsärztin/ ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft ...
Stand: 19.08.2024
Dialog: 14516
Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können". Dies gilt nicht, soweit die Arbeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.Hinweise:Auf die Information "Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen ...
Stand: 28.01.2025
Dialog: 2420
– im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – nötig. Die Unterweisung erfolgt zudem zum Schutze der Jugendlichen und sind folglich keine Belastung zum Nachteil des Betroffenen. Anders wäre es bei (negativen) Änderungen der Arbeitsbedingungen o.ä. für den Jugendlichen. Allgemein sollte jedoch noch in Betracht gezogen werden, ob es sich um einen 16- oder 14-jährigen Auszubildenden handelt. Es muss demnach immer ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 22379
der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind, 7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind. (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und 3. der Luftgrenzwert ...
Stand: 29.11.2023
Dialog: 27366
Arbeiten im Sinne von § 22 (1) Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG betraut werden. § 22 Absatz 2 JArbSchG bestimmt, dass dies nicht gilt, wenn die Arbeit zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz des Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.Hinsichtlich der Ausbildung von Jugendlichen sollte die Tätigkeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 4594