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Dürfen Auszubildene unter 18 Jahren Beauftragungen, Unterweisungen etc. eigenhändig unterschreiben?

KomNet Dialog 22379

Stand: 10.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

In unserem Betrieb werden Auszubildene unter 18 Jahren ausgebildet. Wenn wir von den Azubis eine Unterschrift einfordern, z.B. Beauftragungen, Unterweisungen usw., muss der Erziehungsberechtigte das mit unterschreiben?

Antwort:

Eine Unterschrift der Jugendlichen ist i.d.R. nicht erforderlich.

 

Grundsätzlich muss bei Fragen der Unterzeichnung die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Jugendlichen und Kindern (siehe dazu auch § 106 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB) bedacht werden. Dies ist jedoch insbesondere für Verträge von Bedeutung, die für Jugendliche nachteilig sind oder sein können.

 

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Frage aber v.a. um Unterweisungen gemäß § 29 Jugendarbeitsschutzschutzgesetz/JArbSchG handelt. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet die Jugendlichen regelmäßig u.a. über die Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu unterrichten. Eine Unterzeichnung erfolgt hierbei in der Praxis eher aus dem Gedanken der Beweispflicht des Arbeitgebers, dass die Unterweisung erfolgt ist.

Da es sich hier um Handlungen im Rahmen der Ausbildung handelt und die Erziehungsberechtigten dieser bei Vertragsunterzeichnung zugestimmt haben, ist eine Unterschrift der Erziehungsberechtigten nicht notwendig und schon gar nicht im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgeschrieben.


Auch soweit es sich nicht um eine Ausbildung handelt, ist grundsätzlich die Einwilligung der Personenberechtigten für die Tätigkeit – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – nötig.


 Die Unterweisung erfolgt zudem zum Schutze der Jugendlichen und sind folglich keine Belastung zum Nachteil des Betroffenen. Anders wäre es bei (negativen) Änderungen der Arbeitsbedingungen o.ä. für den Jugendlichen.

 

Allgemein sollte jedoch noch in Betracht gezogen werden, ob es sich um einen 16- oder 14-jährigen Auszubildenden handelt. Es muss demnach immer der einzelne Jugendliche bei der Beurteilung bedacht werden.

 

Zu beachten ist weiterhin auch § 5 Absatz 4b JArbSchG, wonach der Arbeitgeber die Personenberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen unterreichten muss.

 

Anders verhält es sich bei ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der §§ 32 ff. JArbSchG. Hier wird eine Information bzw. Mitteilung an die Personenberechtigten durch den Arzt in § 39 Absatz 1 JArbSChG erfordert. So heißt es dort

 

„(…) § 39 (1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:

  • 1.das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,
  • 2.die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
  • 3.die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,
  • 4.die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1). (...)“