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Jugendliche dürfen nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG nur mit den dort unter Punkt 3 - 7 genannten Arbeiten beschäftigt werden, wenn die Arbeiten zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist und ihr Schutz durch einen Fachkundigen gewährleistet ist.Im Kommentar Zmarzlig/Anzinger Jugendarbeitsschutzgesetz ist z.B. das Verbot der Beschäftigung mit Lichtbogen- und Gasschweißen expliz ...
Stand: 23.05.2019
Dialog: 10996
Nein; gemäß § 2 Abs 1 Nr. 1 der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche erst mit 13 Jahren Zeitungen austragen. ...
Stand: 17.12.2024
Dialog: 702
Das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG und die dazu erlassene Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV verbieten grundsätzlich die Beschäftigung von Kindern.Ausnahmen nach dem JArbSchG und der KindArbSchV gelten faktisch nur für Kinder über 13 Jahren, d.h. dass die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren tabu ist.Nur dann, wenn eine nach den Schulgesetzen der Länder geregelte schulische Ber ...
Stand: 09.07.2019
Dialog: 18417
Nein; an Sonntagen dürfen Jugendliche keine Zeitungen austragen. Die am Sonntag zulässigen Arbeiten sind in § 17 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz abschließend aufgeführt. ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 703
, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften anzuwenden.Ist Ihr Sohn im Sinne dieser Vorschriften ein Kind oder ein vollschulzeitpflichtiger Jugendlicher (§ 2 JArbSchG), darf er gar nicht in einem Restaurant arbeiten, da diese Tätigkeit nicht zu den im § 2 Abs.1 KindArbSchV aufgeführten Ausnahmen gehört.Jugendliche dürfen nach § 5 Abs.4 JArbSchG in den Ferien bis zu 4 Wochen beschäftigt ...
Stand: 10.01.2025
Dialog: 19047
Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) Anwendung. Die Beschäftigung von Kindern -und somit auch dieses Jugendlichen- im Verkauf von Eintrittskarten ist nicht zulässig.Ein Jugendlicher, der der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, darf nur bis 20.00 Uhr beschäftigt werden.Weitere ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 701
Gemäß § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG dürfen Jugendliche nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, sofern dies nicht zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist. Zu diesen gefährlichen Arbeiten gehören u.a.- Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 27394
In § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) sind die zulässigen Tätigkeiten, mit denen Kinder über 13 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche beschäftigt werden dürfen, abschließend aufgezählt. Eine Wohngenossenschaft gilt als gewerblicher Betrieb. Die Beschäftigung eines Kindes mit Rasenmähen für die Wohngenossenschaft ist somit verboten. (§ 2 Abs.1 Nr.5 KindArbSchV)Weitere Info ...
Stand: 13.07.2022
Dialog: 704
gilt nur, wenn alle 3 Bedingungen erfüllt sind. Die alleinige Anwesenheit eines Fachkundigen ist nicht ausreichend. Somit darf der Jugendliche nicht in die abwassertechnische Anlage einsteigen.Hinweis auf die Bußgeld- und Strafvorschriften (§ 58 JArbSchG):Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Beschäftigungsverbot des § 22 Abs.1 verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 28824
nicht unter die in der KindArbSchV genannten zulässigen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen.Auf die DGUV Regel 101-017 - Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen weisen wir hin. Dort wird unter Ziffer 5.2.1 Folgendes ausgeführt: "Der Unternehmer darf Jugendliche bei Reinigungsarbeiten in medizinischen Einrichtungen ...
Stand: 17.05.2023
Dialog: 5850
Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 14 Abs.1) dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Es gibt aber Ausnahmen. Eine dieser Ausnahme ...
Stand: 04.10.2023
Dialog: 1910
Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) findet sich bezüglich der Erstuntersuchung folgende Regelung:"§ 32 Erstuntersuchung (1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn 1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und 2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. (2 ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 28626
bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen. Soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 und 4 des Jugendschutzgesetzes verboten ist, darf der Arbeitgeber Jugendlichen keine alkoholischen Getränke , Tabakwaren oder anderen dort genannten Erzeugnisse geben."Bei Tätigkeiten, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen ...
Stand: 29.06.2023
Dialog: 5829
Ihre Frage ist mit Nein zu beantworten.Begründung:Regelungen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG getroffen.Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Somit handelt es sich bei dem 16-jährigen um ein Kind i.S. des JArbSchG.Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verbot ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 29271
werden. Bei einer Beschäftigung an Sonntagen soll jeder zweite Sonntag frei bleiben, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.Darüber hinaus dürfen Jugendliche bei dieser Art der Tätigkeit nicht sittlichen Gefahren ausgesetzt sein bzw. die physische oder psychische Leistungskraft im Sinne § 22 JArbSchG darf nicht überfordert werden. Zudem gilt nach § 25 JArbSchG ein Beschäftigungsverbot ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 3538
Jugendliche ohne eine Berufsausbildungsstelle bzw. ohne Beschäftigungsverhältnis haben keinen gesetzlichen Anspruch, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG untersucht zu werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nämlich nur für die Beschäftigung (Auszubildende/r, Arbeitnehmer/in, Heimarbeiter/in...) von Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind (§ 1 JArbSchG).Jugendliche bis zur Vollendun ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6633