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in Lagerabschnitten.Welche Abstände und Wände notwendig sind, ist je nach Art des Gefahrstoffs (siehe Tabelle 1 der TRGS 510) in der TRGS 510 festgeschrieben (u. a. siehe oben) und können geringer sein, als für die Zusammenlagerung in Gebäuden.Auf Ihre Frage bezogen:Die Anforderungen für die Lagerung in Gebäuden (gemäß Nummer 2 im Abschnitt 13) können mittelbar auch für die Lagerung im Freien angewandt ...
Stand: 21.09.2021
Dialog: 43584
Auch in der TRGS 509 wird das Zusammenlagerungsverbot geregelt. Unter Nr. 12 der TRGS 509 ist festgehalten, dass Lagergüter nicht zusammengelagert werden dürfen, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen kann. Dies ist gegeben, wenn im SDB dies ausdrücklich erwähnt wird.Was unter Zusammenlagerung nach der TRGS 509 verstanden wird, ist unter Nr. 2 Abs. 14 "Begriffsbestimmungen ...
Stand: 23.05.2019
Dialog: 23860
nach § 8 – Allgemeine Schutzmaßnahmen- und ggf. § 9 zusätzliche Schutzmaßnahmen der GefStoffV abgeleitet, festgelegt und umgesetzt werden. Zur Zusammenlagerung mit Spraydosen (Aerosolpackungen):Die Anforderung / Möglichkeit der Zusammenlagerung der Spraydosen ist in der TRGS 510 Nummer 7 "Zusammenlagerung" geregelt. Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine ...
Stand: 23.05.2019
Dialog: 25383
Grundsätzliche Aussagen über die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen sind in der TGRS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", insbesondere in Nummer 7 „Zusammenlagerung“, aufgeführt. Weitere Informationen sind den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen.Da Ätznatron und Chlor aktiv als ätzend eingestuft werden, sind sie nach der Tabelle Nummer 7.2 der TRGS 510 ...
Stand: 22.05.2019
Dialog: 20239
In Fragen der Zusammenlagerung sind zunächst die Angaben des Sicherheitsdatenblattes des angefragten Gefahrstoffes zu Rate zu ziehen. Dort sollten Sie in Abschnitt 7 Schutzmaßnahmen bzw. Anforderungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten, sprich zur Zusammenlagerung mit anderen Stoffen, finden. Idealerweise ist auf dem Sicherheitsdatenblatt die Lagerklasse benannt ...
Stand: 05.10.2018
Dialog: 42466
daher der Lagerklasse 2A zuzuordnen. Zur Definition von „Gasen unter Druck“ in der TRGS 510:Die Definition von „Gasen unter Druck“ ergibt sich aus der Tabelle 1 der TRGS 510 und basiert auf der Einstufung gemäß CLP-Verordnung oder anderer Eigenschaften gemäß Spalte 1.Zu Ihrer Frage, ob die Anforderungen der TRGS 510 zur Zusammenlagerung eingehalten werden müssen?Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen ...
Stand: 13.09.2022
Dialog: 43707
. Lagerabschnitt II: Druckgefäße und Lithiumbatterien, 3. Lagerabschnitt III: Brennbare Abfälle (lösemittelhaltige Abfälle u. ä.). Beispiele für die Zuordnung der Abfallgruppen zu den genannten Lagerabschnitten können der Anlage 1 entnommen werden. ... " Fazit:Eine Zusammenlagerung von Druckgefäßen (Abfallspraydose) und Lithiumbatterien ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht in der von Ihnen vorgesehenen Art ...
Stand: 02.03.2017
Dialog: 28698
werden, da hier u. a. die Menge oder die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen zu berücksichtigen ist. Der allgemeine Teil unter Nummer 4, insbesondere Nummer 4.2, ist jedoch immer einzuhalten. Die Mengenschwellen in Tabelle 1 Nr. 1 (3) der TRGS 510 geben an, oberhalb welcher Gesamtmenge die in den einzelnen Nummern angegebenen Maßnahmen grundsätzlich zu ergreifen sind.Hinweis:Umfangreiche Informationen zur Lagerung ...
Stand: 23.05.2019
Dialog: 16922
Die gesetzliche Grundlage zu dem Verbot der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen mit Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln ergibt sich aus § 8 Absatz 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Dort ist folgendes nachzulesen:"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame ...
Stand: 30.12.2022
Dialog: 13715
Die Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist in Abschnitt 13 der TRGS 510 geregelt. Die Anforderungen des Abschnitts 13 gelten ab solchen Mengen von Gefahrstoffen, ab denen die Lagerung im Lager gemäß Abschnitt 5 der TRGS 510 erforderlich ist. Bei einer Gesamtlagermenge aller Gefahrstoffe von bis zu 200 kg brauchen die Maßnahmen ...
Stand: 19.04.2021
Dialog: 43490
Gefahrstoffe ermittelt werden, welche Schutzmaßnahmen für eine sichere Lagerung notwendig sind (vgl. Tabelle 1, Seite 3ff.). Zum anderen finden Sie die Informationen und Anforderungen an die Zusammenlagerung (Abschnitt 7) verschiedener Gefahrstoffe. Bei Gemischen ist letztlich entscheidend, wie die Einstufung (resultierenden Eigenschaften) des Gemisches sind (siehe jeweiliges Sicherheitsdatenblatt ...
Stand: 01.07.2019
Dialog: 19148
werden, wird in den genannten Abschnitten jeweils beschrieben.Es ist zu beachten, dass Chlortrifluorid der Lagerklasse 2A zugeordnet ist (siehe Anhang 2 der TRGS 510). Gemäß Tabelle 12 in Abschnitt 13 der TRGS 510 ist bei Überschreitung der oben genannten Mengenschwelle eine Separatlagerung gegenüber den meisten anderen Lagerklassen erforderlich. Mit wenigen anderen Lagerklassen ist eine Zusammenlagerung (in der Regel nur ...
Stand: 02.08.2021
Dialog: 43567
(bei Überschreitung der Mengenschwelle):Grundsätzlich müssen bei Überschreitung der zuvor genannten Mengenschwellen zusätzlich die Abschnitte 5 (Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern) und 13 (Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung) beachtet werden, soweit weiterhin nur die oben genannten Gefahrstoffe gelagert werden.Die Abgrenzung innerhalb der Produktionshalle muss im Rahmen ...
Stand: 23.06.2021
Dialog: 43549
kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt/die Betriebsärztin unterstützen lassen.Hinweise:Auf den Abschnitt 13 Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung der TRGS 510 möchten wir ebenso hinweisen, wie auf den Baustein - Allgemeines A 064 "Lagerung von Druckgasbehältern im Freien" der BG Bau. ...
Stand: 27.03.2025
Dialog: 44095
Lagerungsanforderungen in Ziffer 5.4 des Anhangs 1 Nummer 5 genannt:1. Schutz gegen Witterungseinflüsse,2. Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,3. Schutz vor unbefugtem Zugang,4. Brandschutz,5. Schutz vor unzulässiger Beanspruchung.Dies bedeutet sicherlich schon allgemein eine Getrenntlagerung von Getreide durch bauliche Maßnahmen.Konkreter wird es, wenn die Lagermenge und die genaue ...
Stand: 20.05.2019
Dialog: 18946