Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen in einem begehbaren Gefahrstoffcontainer für die zu trennenden Lagerklassen zusätzliche Sicherheitsschränke oder Brandabschnitt-Unterteilungen eingebaut werden?

KomNet Dialog 43490

Stand: 19.04.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

Favorit

Frage:

Müssen in einem begehbaren Gefahrstoffcontainer, wenn man dort kleine Mengen an nach TRGS 510 nicht zusammen zu lagernde Subtanzen einlagert, für die zu trennenden Lagerklassen zusätzliche Sicherheitsschränke oder Brandabschnitt-Unterteilungen eingebaut werden, wenn der Container an sich schon einen eigenen, dafür ausgelegten, ex-geschützten und innen abgeschlossenen Brandabschnitt darstellt, und dieser nur kurz zum Ein- oder Auslagern betreten wird (aktive Lagerung/Umfüllung!)?

Antwort:

Die Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist in Abschnitt 13 der TRGS 510 geregelt. Die Anforderungen des Abschnitts 13 gelten ab solchen Mengen von Gefahrstoffen, ab denen die Lagerung im Lager gemäß Abschnitt 5 der TRGS 510 erforderlich ist. Bei einer Gesamtlagermenge aller Gefahrstoffe von bis zu 200 kg brauchen die Maßnahmen des Abschnitts 13 nicht ergriffen werden. (siehe Abschnitt 13.1 der TRGS 510)


Gefahrstoffe dürfen nur dann zusammengelagert werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht.


Hierbei ist unter anderem die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12 der TRGS 510) mitsamt den zugehörigen Erläuterungen zu beachten. Es wird hier zwischen Getrenntlagerung und Separatlagerung unterschieden. Eine Getrenntlagerung wird erreicht durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren oder getrennte Rückhalteeinrichtungen und kann in einem Brandabschnitt stattfinden. Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 min.


Neben der Zusammenlagerungstabelle sind jedoch weitere stoffspezifische Erkenntnisse zu berücksichtigen, die über die Zusammenlagerungstabelle nicht abgebildet werden (z. B. unterschiedliche benötigte Löschmittel, Hinweise im Sicherheitsdatenblatt oder Merkblätter der Unfallversicherungsträger). So sollten z. B. Cyanide nicht mit Säuren zusammengelagert werden da sich bei Kontakt Cyanwasserstoff bilden kann.


Fazit:

Sollen in einem Gefahrstoffcontainer relevante Mengen an Gefahrstoffen gelagert werden, für die die Tabelle 12 der TRGS 510 eine Separatlagerung vorsieht oder die Gefährdungsbeurteilung aufgrund der stoffspezifischen Eigenschaften der Gefahrstoffen ergibt, dass eine Separatlagerung erforderlich ist, so sind getrennte Brandabschnitte oder Sicherheitsschränke erforderlich.