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Ist es grundsätzlich möglich, in einem bestehenden Gebäude ammoniumnitrathaltige Düngemittel und Getreide zu lagern?

KomNet Dialog 18946

Stand: 20.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

In einem bestehenden Gebäude sollen ammoniumnitrathaltige Düngemittel und auch Getreide gelagert werden. Ist dies grundsätzlich möglich, bzw. welche räumliche oder bauliche Trennung zwischen den Lagerbereichen ist erforderlich? Es handelt sich um Zubereitungen der Stoffgruppe C. Gibt es Anforderungen an die Trennung, Z.B. "Brandwand" oder "Feuerbeständig" oder "Feuerhemmend"?

Antwort:

Bei der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln ist zu Beginn auf die genaue Spezifikation als Stoff oder Zubereitung zu achten. Danach wird eine Einteilung in Gruppen von A I bis A VI, B, D und E vorgenommen. Dies ist aus der Tabelle 1 zu Ziffer 5.2. des Anhangs 1 Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung zu entnehmen.


Ausgehend von einer Lagerung von diesen Gruppen sind die allgemeinen Lagerungsanforderungen in Ziffer 5.4 des Anhangs 1 Nummer 5 genannt:

1. Schutz gegen Witterungseinflüsse,

2. Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,

3. Schutz vor unbefugtem Zugang,

4. Brandschutz,

5. Schutz vor unzulässiger Beanspruchung.

Dies bedeutet sicherlich schon allgemein eine Getrenntlagerung von Getreide durch bauliche Maßnahmen.


Konkreter wird es, wenn die Lagermenge und die genaue Stoffgruppe der Tabelle 1 zu Ziffer 5.2 des Anhangs 1 betrachet werden.

Ausgehend von der Stoffgruppe A bis zu einer Lagermenge von 25 Tonnen ist nach Ziffer 5.4.2.2 des Anhangs 1 von nachfolgenden baulichen Anforderungen bei der Lagerung von Teilmengen auszugehen:

Wenn sie voneinander durch Wände aus Mauerziegeln oder Wandbausteinen ähnlicher Festigkeit oder aus Beton getrennt werden, deren Zwischenraum mit nicht brennbaren Stoffen voll ausgefüllt ist, und wenn die Wände einschließlich des Zwischenraums eine Mindestdicke d aufweisen, die sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach folgender Beziehung errechnet: d = 0,1 M1/3 mit d in „Meter" und M in „Kilogramm", in Fällen, in denen die Trennwände nicht bis zur Decke reichen, dürfen diese nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unterhalb der Wandhöhe gelagert werden.


Der Ort der Lagerung muss zu Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, einen Mindestabstand (Schutzabstand) E haben, der sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach folgender Beziehung errechnet:

E = 11 M1/3 mit E in „Meter" und M in „Kilogramm".

Dies gilt neben der Teilmengenlagerung sicherlich auch für die Getreidelagerung. Also ist das Getreide wie eine Teilmenge zu betrachten.


Weiterhin sind die Lageranforderungen der Ziffern 5.4.3.2 und 5.4.3.3. bei Mengen über 100 Tonnen bzw. 1500 Tonnen zu beachten.


Auf die in Ziffer 5.5 des Anhangs 1 der GefStoffV genannten Erleichternden Bestimmungen wird in Bezug auf Ausnahmen verwiesen. Alle Ausnahmen benötigen ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung.


Auf die Anforderungen an die Trennung für Zubereitungen der Stoffgruppe C wird in der GefStoffV nicht näher eingegangen. Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in der TRGS 511 "Ammoniumnitrat", insbesondere unter der Ziffer 6 Vorsorgemaßnahmen.


Eine Zusammenfassung der Anforderungen an die Lagerung von festen ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln finden Sie in dem Merkblatt "Sichere Lagerung von festen ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln in Deutschland" des Industrieverbandes Agrar.