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KomNet-Wissensdatenbank

Kann ein im Sicherheitsdatenblatt gefordertes Zusammenlagerungsverbot von Stoffen umgangen werden, indem ortsfeste Behälter verwendet werden?

KomNet Dialog 23860

Stand: 23.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Lagerung von Gefahrstoffen Die TRGS 509 beschreibt das Lagern von flüssigen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern und TRGS 510 die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Nun ist die Überlegung in einem Raum flüsssige Gefahrstoffe in ortfestes Behältern und daneben Gefahrstoffe in ortbeweglichen Behältern zu stellen. Würde alles in ortsbeweglichen Behältern gelagert werden, würde nach ein TRGS 510 seperate Lagerung erforderlich sein. Lagerklasse 8a und B und Lagerklasse 4.2 (SDB sagt bei beiden Stoffen aus, dass keine Zusammenlagerung erfolgt). Ist es möglich die Stoffe in einem Raum zu lagern? Wenn nein, wie müssen die Läger baulich getrennt sein?

Antwort:

Auch in der TRGS 509 wird das Zusammenlagerungsverbot geregelt. Unter Nr. 12 der TRGS 509 ist festgehalten, dass Lagergüter nicht zusammengelagert werden dürfen, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen kann. Dies ist gegeben, wenn im SDB dies ausdrücklich erwähnt wird.

Was unter Zusammenlagerung nach der TRGS 509 verstanden wird, ist unter Nr. 2 Abs. 14 "Begriffsbestimmungen" erläutert. Hilfreich ist zudem auch Nr. 2 Abs. 3 "Lagerabschnitte".


Die baulichen Anforderungen für die Zusammenlagerung von ortsfesten und ortbeweglichen Behältern werden u. a. auch in Nr. 5.6 der TRGS 509 geregelt. Hier wird Bezug auf die TRGS 510 genommen.