Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Lagerung von Chemikalien in einem Metallschrank

KomNet Dialog 25383

Stand: 23.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

Favorit

Frage:

Ein KMU hat einen Metallschrank zum Chemikalienschrank umfunktioniert. In dem Schrank werden nicht nur diverse brennbare Spraydosen gelagert, sondern auch Calciumhypochlorit. Nun ist beim Öffnen des Schranks ein deutlicher Schwimmbad Geruch bemerkbar. Ist eine Belüftung notwendig (wäre meine Intention)? Desweiteren sind 500 ml Spraydosen gelagert, insgesamt ca. 40 l. Müssen Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung getroffen werden, wie im Sicherheitsdatenblatt gefordert?

Antwort:

Umfunktionierung eines Metallschranks zum Sicherheitsschrank und Lagerung bzw. Lagerbedingungen von Calciumhypochlorit / Potentialausgleich


Sicherheitsschränke zur Lagerung von Gefahrstoffen müssen (mit oder ohne technische Lüftung) den Anforderungen der TRGS 510 Anlage 3 entsprechen.

Die Sicherheitsschränke sollen das Lagergut im Brandfall vor unzulässiger Erwärmung und vor der Entzündung ggf. auftretender explosionsfähiger Gemisches schützen.

Die technische Lüftung von Sicherheitsschränken dient grundsätzlich nicht der Abführung von Gefahrstoffen aus der Atemluft oder Beseitigung der Geruchsbelästigung, sondern verhindert im Normalbetrieb das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre im Inneren des Schrankes.

Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung sind über einen Potenzialausgleich zu erden.

Das Lagergut ist im Sicherheitsschrank geschlossen zu halten und erst vor der Entnahme -z.B. am Arbeitsplatz- zu öffnen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat ihr Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob in dem von ihnen geschilderten Fall ein Sicherheitsschrank –wie zuvor beschrieben- notwendig ist.

Des Weiteren ist zu beurteilen, ob die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten während der Entnahme des Calciumhypochlorit aus dem jetzt verwendeten Schrank beeinträchtigt wird.


Hierbei sind u.a. folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

- Über gefährliche Eigenschaften des Calciumhypochlorit informiert der Hersteller oder Inverkehrbringer auf dem Sicherheitsdatenblatt, das haben sie offenbar vorliegen

- Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege, da sie den Geruch erwähnen in diesem Fall besonders die inhalative Exposition

- die Möglichkeiten einer Substitution des Gefahrstoffes

- Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel (dazu gehört auch der verwendete Schrank) und der Gefahrstoffmenge,

 

Ist laut Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung nicht auszuschließen, müssen Maßnahmen nach § 8 – Allgemeine Schutzmaßnahmen- und ggf. § 9 zusätzliche Schutzmaßnahmen der GefStoffV abgeleitet, festgelegt und umgesetzt werden.

 

 

Zur Zusammenlagerung mit Spraydosen (Aerosolpackungen):

Die Anforderung / Möglichkeit der Zusammenlagerung der Spraydosen ist in der TRGS 510 Nummer 7 "Zusammenlagerung" geregelt. Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Die Gestaltung zur Getrennt- bzw. Zusammenlagerung kann aus Tabelle 2 der TRGS entnommen werden.