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Die detaillierten Bestimmungen zur Kennzeichnung und die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sind in Artikel 19 Abs. 2 sowie in Anhang I Nr. 1.2, 1.3 und 1.5 sowie in Anhang II der GHS Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten. Nach Artikel 19 Abs. 2 entsprechen vorbehaltlich des Artikels 33 die Gefahrenpiktogramme den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 1.2.1 und des Anhangs V ...
Stand: 03.05.2016
Dialog: 7891
Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter werden in Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006 definiert.Die beschriebenen Plastisolen sind augenscheinlich Gemische im Sinne der REACH-VO.Wann ein Stoff in Abschnitt 3.2 des SDB für ein Gemisch anzugeben ist, regelt Abschnitt 3.2 Anhang II der REACH-VO. Gefährliche Stoffe, die über einem hier genannten ...
Stand: 08.07.2020
Dialog: 43212
Gemäß Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Nr. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) sind in einem Sicherheitsdatenblatt unter dem Abschnitt 3.2 "Gemische" der Produktidentifikator, die Konzentration bzw. die Konzentrationsbereiche sowie die Einstufungen zumindest für alle unter Anhang II Nr. 3.2.1 bzw. Nr. 3.2.2 der REACH-VO genannten Stoffe anzugeben.Der Produktidentifikator ...
Stand: 29.04.2025
Dialog: 44113
Die Kennzeichnung mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 ergibt sich nicht aus der Wassergefährdungsklasse, sondern ausschließlich aus der Einstufung gemäß Anhang I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung).Die Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse ist eine Vorgabe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV); in dem Bewertungssystem des Anhangs I ...
Stand: 16.06.2021
Dialog: 43546
-Verordnung (Verordnung (EG) 1907/2006). Es gibt keinen Verweis auf eine Norm bezüglich der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern im Verordnungstext. Die REACH-Verordnung ist rechtverbindlich:"Ein Lieferant eines Stoffes oder eines Gemischs stellt dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemischs ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung, • wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien ...
Stand: 17.07.2017
Dialog: 29803
Sollte ein Stoff nach Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung in die sogenannte Kandidatenliste zur Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden, greifen die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung. Lieferanten eines Erzeugnisses, welches einen Stoff in einer Konzentration von 0,1 % oder mehr enthält, der in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, teilen ...
Stand: 20.08.2020
Dialog: 43257
Sicherheitsdatenblätter, die dem Abnehmer nach Artikel 31 der REACH-Verordnung zur Verfügung zu stellen sind, müssen dem Anhang II der Verordnung entsprechen. Dieser liegt zur Zeit in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/830 vor. Für die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches geben die Abschnitte 2.1 und 2.2 des Anhangs II vor, dass die Angaben nach der CLP-Verordnung erfolgen ...
Stand: 23.03.2018
Dialog: 42223
Ja, die Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern ist die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung). Die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt finden sich in Artikel 31. Dort ist u. a. folgendes nachzulesen:"(1) Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II ...
Stand: 08.05.2019
Dialog: 42707
Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2008 (REACH) muss der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches, auch wenn diese nur zu Testzwecken überlassen werden, was auch unter den Begriff des Inverkehrbringen fällt, dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt nach REACH Anhang II zur Verfügung stellen, wenn der Stoff oder das Gemisch nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP ...
Stand: 10.08.2020
Dialog: 43247
auch der Anhang 2 der REACH Verordnung unter Abschnitt 2.2 folgende Information: „Kennzeichnungselemente Auf der Grundlage der Einstufung sind zumindest die nachstehenden Elemente auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise. An die Stelle des in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen farbigen ...
Stand: 11.05.2017
Dialog: 27311
des Anhang I Abschnitt 1.2. und Anhang V der CLP-Verordnung übereinstimmen. Entsprechend müssen die Gefahrenpiktogramme gemäß Anhang V ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen tragen, der so breit ist, dass er deutlich sichtbar ist (Anhang V CLP und Anhang I Abschnitt 1.2.1.1 CLP). ...
Stand: 03.05.2023
Dialog: 16278
, auf dem folgende Angaben waagerecht und deutlich lesbar anzubringen sind:a) die Produktkategorie des gebrauchsfertigen Produktes und die entsprechenden Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen in g/l gemäß Anhang II;b) der maximale Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produktes in g/l.Im Anhang I der Verordnung sind „Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe" definiert ...
Stand: 10.02.2021
Dialog: 43469
werden müssen, dass das Sicherheitsdatenblatt nicht vor dem 1. Juni 2017 durch ein Sicherheitsdatenblatt ersetzt werden muss, das dem Anhang II der vorliegenden Verordnung entspricht. Das heißt in Ihrem Falle: Solange Ihr SDB mit Anhang I der VO (EU) 453/2010 konform ist (dies ist seit dem 01.12.2012 zwingend erforderlich, siehe Artikel 2 (7) VO (EU) 453/2010), brauchen Sie es ihren Kunden der letzten 12 Monate nicht in aktualisierter Form ...
Stand: 22.01.2015
Dialog: 22905
Gefährlichkeitsmerkmale, 2. einer geringen verwendeten Stoffmenge, 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und 4. der Arbeitsbedingungen insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden.". Daher ist auch der § 14 "Unterrichtung und Unterweisung ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 9260
anderes. Sicherheitsdatenblätter sind entsprechend Anhang II REACH-Verordnung zu erstellen. Hier können Sie auch nachlesen welche Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung in den Abschnitten 2 und 3 des SDBs erforderlich sind. Einige der im SDB erforderlichen Angaben können länderspezifisch sein, wie z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte. Beim Versand in die USA ist zu beachten, dass es sich sowohl bei Verordnung ...
Stand: 17.07.2015
Dialog: 24326
von nicht mehr als 125 ml die Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze), die sich auf die im Anhang I Abschnitt 1.5.2.1 genannten Gefahrenkategorien beziehen, nicht aufweisen.Bei der Lötpaste müssen also die H-Sätze H360 und H317 und die damit verbundenen P‑Sätze auf jeden Fall angegeben werden.Zusätzlich unabdingbar ist die Angabe „Nur für gewerbliche Anwender ...
Stand: 23.01.2024
Dialog: 43878
Ja, die Gefahrenpiktogramme müssen mit aufgeführt werden. Siehe hierzu Anhang II Nr. 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)."KennzeichnungselementeFür Stoffe sind auf der Grundlage ihrer Einstufung zumindest die nachstehenden Elemente auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise ...
Stand: 26.07.2022
Dialog: 43643
zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft mit dem Verbotszeichen P003 „Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten“ gemäß ASR A1.3 hingewiesen werden.(10) Lagerabschnitte, in denen Gefahrstoffe gelagert werden, sind gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen. Die Warnzeichen nach ASR A1.3 Anhang 1 Abschnitt 2 für bestimmte Gefahrstoffe sind anzubringen, wenn mehr ...
Stand: 19.07.2024
Dialog: 43596
Ja!Anhang II der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) regelt den Aufbau und den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern. In Abschnitt 3.2 des Anhangs II der REACH-Verordnung wird für Gemische folgendes festgelegt:"Es sind der Produktidentifikator, die Konzentration beziehungsweise die Konzentrationsbereiche sowie die Einstufungen zumindest für alle unter Nummer 3.2.1 beziehungsweise 3.2.2 ...
Stand: 24.09.2020
Dialog: 43275
Nein, dies ist nicht zulässig.Nach der Tabelle 1.3 des Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) betragen die Abmessungen des Gefahrstoffpiktogramm bei einem Fassungsvermögen der Verpackung von größer als 500 l mindestens 148 × 210 mm. Für den von Ihnen genannten IBC können keine Ausnahmen in Anspruch genommen werden.Ein abweichen von den Vorgaben der CLP-Verordnung ...
Stand: 27.03.2019
Dialog: 42653